Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4301 bzw 4302. arbeitstechnische Voraussetzung. gefährdende Einwirkung. Nachweis im Vollbeweis. obstruktive Atemwegserkrankung. Herstellung von Zytostatika. Pharmazeutisch-Technische Assistentin. Krankenhausapotheke. Labor

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Nachweis der Einwirkungen bei der Herstellung von Zytostatika im Labor einer Krankenhausapotheke als Voraussetzung der Anerkennung einer obstruktiven Atemwegserkrankung als Berufskrankheit nach Nr 4301 bzw Nr 4302 der Anlage 1 zur BKV.

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer obstruktiven Atemwegserkrankung als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4301 (durch allergisierende Stoffe verursacht) bzw. Nr. 4302 (durch toxisch wirkende Stoffe verursacht) der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Die 1962 geborene Klägerin ist ausgebildete Pharmazeutisch-Technische Assistentin (PTA). Sie arbeitete als PTA vom 1. Juli 1995 bis zum 30. September 2002 im JC.-Krankenhaus in A-Stadt in der Krankenhausapotheke. Seit dem 1. Oktober 2002 ist sie am Klinikum der Q.Universität in A-Stadt im Bereich Onkologie beschäftigt. Während ihrer Tätigkeit am JC.-Krankenhaus A-Stadt war die Klägerin mit der Herstellung von Zytostatika-Anwendungen betraut; während ihrer Tätigkeit am Universitätsklinikum A-Stadt hatte sie bis Anfang April 2006 Umgang mit gebrauchsfertigen Zytostatika-Infusionen sowie mit Zytostatika-Tabletten.

Durch den behandelnden Arzt Dr. QQ. erfolgte im Juni 2006 eine Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit, wobei der Arzt als Berufskrankheit „Zytostatikalunge“ und als Krankheitserscheinungen „Husten seit 4 Jahren“ angab.

Die Beklagte zog das Vorerkrankungsverzeichnis der Deutschen Angestelltenkrankenkasse sowie einen Arztbrief des behandelnden Lungenfacharztes Dr. WW. vom 16. August 2004 bei, der bei der Klägerin nur die Diagnose „Bronchitis“ festgestellt hatte und den Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität ausschloss.

Zur Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen beauftragte die Beklagte den Technischen Aufsichtsdienst (TAD). Dieser stellte durch die Aufsichtsperson Herrn EE. unter Zugrundelegung der Auskünfte des aktuellen Arbeitgebers der Klägerin (Universitätsklinikum A-Stadt) vom 30. August 2006 und vom 12. September 2006, nach telefonischen Befragungen u. a. der Klägerin, ihres behandelnden Pulmologen Dr. QQ., der Pflegedienstleitung Onkologie des Universitätsklinikums, Frau RR., der Gruppenleitung Knochenmarktransplantation (KMT) des Universitätsklinikums, Herrn TT., und der Chefapothekerin des JC.-Krankenhauses KQ. fest, während der Tätigkeit der Klägerin im JC.-Krankenhaus sei bei der Zubereitung von gebrauchsfertigen Zytostatika an einer Zytostatika-Werkbank dem Hautkontakt die größte Bedeutung zugekommen. Die Inhalation von Stäuben, Dämpfen und Aerosolen hätte die geringste Rolle gespielt. Durch die Verwendung von Systemen mit Druckentlastung sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die Arbeiten an einer geeigneten Werkbank ausgeführt wurden, sei nicht mit einer inhalativen Aufnahme zur rechnen. Während der Tätigkeit der Klägerin in der KMT-Abteilung des Universitätsklinikums habe es bei dem Anbringen des Infusionsbestecks an die Infusionsbeutel zu Spritzern und auslaufender Lösung kommen können. Aufgrund des geringen Dampfdrucks und der geringen Verdampfungsgeschwindigkeit der Zytsotatika sei eine Gefährdung durch den Eintrag der Zytostatika in die Luft auszuschließen. Eine Aerosolbildung sei hierbei zudem nicht zu erwarten.

Mit Bescheid vom 17. April 2007 lehnte die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigungsleistungen wegen ihrer Atemwegsbeschwerden als Berufskrankheit ab. Nach der Untersuchung des TAD würden schon die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, eine Aufnahme freigesetzter Zytostatika könne über die Atemwege oder über die Haut erfolgen. Sie habe in Bereichen gearbeitet, in denen die empfohlenen Schutzvorkehrungen nicht eingehalten worden seien. Die bisherigen Ermittlungen durch den TAD seien unzureichend, da eine Inaugenscheinnahme der Arbeitsplätze vor Ort nicht erfolgt sei.

Die Beklagte holte eine fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. ZZ. vom 11. Februar 2008 ein, der unter Bezugnahme auf den Arztbrief des Dr. WW. vom 16. August 2004 das Vorliegen einer obstruktiven Atemwegserkrankung ausschloss. Eine Vor-Ort-Begehung des TAD zusammen mit der Klägerin bei ihren Arbeitgebern kam mangels Mitwirkung der Klägerin nicht zustande.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Unabhängig davon, dass die arbeitstech...

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