2.1 Erster Heizkostenzuschuss

Bei Personen, deren Anspruch auf den ersten Heizkostenzuschuss aus einem Wohngeldanspruch resultiert, richtet sich die Höhe des Heizkostenzuschusses nach der Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder.

Der Heizkostenzuschuss beträgt:

  • für ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied 270 EUR,
  • für 2 berücksichtigte Haushaltsmitglieder 350 EUR und
  • für jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied zusätzlich 70 EUR.

Kommt es innerhalb des für die Anspruchsentstehung maßgeblichen Zeitraums vom 1.10.2021 bis 31.3.2022 zu einer Veränderung der Anzahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder, ist für die Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses der letzte Monat dieses Zeitraums maßgebend, für den Wohngeld bewilligt wurde.

Für anspruchsberechtigte Auszubildende mit Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem BAföG oder dem AFBG, beträgt der erste Heizkostenzuschuss 230 EUR.

2.2 Zweiter Heizkostenzuschuss

Bei Personen, deren Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss aus einem Wohngeldanspruch resultiert, richtet sich die Höhe des Heizkostenzuschusses nach der Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder.

Der Heizkostenzuschuss beträgt:

  • für ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied 415 EUR,
  • für 2 berücksichtigte Haushaltsmitglieder 540 EUR und
  • für jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied zusätzlich 100 EUR.

Kommt es innerhalb des für die Anspruchsentstehung maßgeblichen Zeitraums vom 1.9.2022 bis 31.12.2022 zu einer Veränderung der Anzahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder, ist für die Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses der letzte Monat dieses Zeitraums maßgebend, für den Wohngeld bewilligt wurde.

Für anspruchsberechtigte Auszubildende mit Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem BAföG oder dem AFBG, beträgt der erste Heizkostenzuschuss 345 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedliche Anzahl von Haushaltsmitgliedern im Anspruchszeitraum

Für den Anspruch auf den ersten Heizkostenzuschuss muss mindestens in einem Monat vom 1.10.2021 bis 31.3.2022 ein Anspruch auf Wohngeld bestehen.

Wird beispielsweise Wohngeld ab dem 1.12.2021 für 2 zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder neu bewilligt, wegen des Auszugs einer Person im Februar 2022 jedoch ab diesem Monat bis zum Ende des Bewilligungszeitraums nur noch einem Haushaltsmitglied, ist der letzte Monat des Zeitraums 1.10.2021 bis 31.3.2022 im Bewilligungszeitraum der für die Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses maßgebliche Monat.

Demnach wird der Heizkostenzuschuss nur für ein Haushaltsmitglied bewilligt.

Erhöht sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder im maßgeblichen Zeitraum, wird der Bewilligung des Heizkostenzuschusses demnach auch die höhere Anzahl der Haushaltsmitglieder zugrunde gelegt.

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