Versicherte, die bei Inanspruchnahme des Heilmittels das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen eine Zuzahlung entrichten. Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten des Heilmittels zzgl. 10 EUR je Verordnung.[1] Als Verordnung gilt das Rezept und nicht das einzelne, verordnete Heilmittel. Werden auf einem Rezept verschiedene Heilmittel (z. B. Massage und Wärmetherapie) verordnet, beträgt die Zuzahlung 10 EUR für die Verordnung zzgl. 10 % der Heilmittelkosten.

Die Zuzahlung ist auch zu leisten, wenn Massagen, Bäder oder Krankengymnastik in der Praxis des behandelnden Arztes, ambulant im Krankenhaus oder in anderen Einrichtungen abgegeben werden. Diese Zuzahlung ist allerdings nur bei den 3 genannten Heilmitteln zu entrichten, bei anderen Heilmitteln nicht.[2]

Der Leistungserbringer zieht die gesetzliche Zuzahlung des Versicherten ein und verrechnet sie mit seinem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse.[3] Dies gilt für die prozentuale Zuzahlung und für die Verordnungsgebühr.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Zuzahlung zu Heilmitteln

Der Versicherte erhält eine Verordnung mit 6 x klassischer Massagetherapie (Kosten jeweils 20,29 EUR) und 6 x Elektrotherapie (Kosten jeweils 7,91 EUR).

 
10 % von 20,29 EUR = 2,03 EUR (kaufm. gerundet) × 6 (Einheiten) = 12,18 EUR  
10 % von 7,91 EUR = 0,79 EUR (kaufm. gerundet) × 6 (Einheiten) = 4,74 EUR  
+ Verordnungsgebühr = 10,00 EUR  
Gesamtzuzahlung = 26,92 EUR  

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