Der Heilmittelverordnung basiert auf einer orientierende Behandlungsmenge. Diese definiert die Summe der Behandlungseinheiten, mit der das angestrebte Therapieziel in der Regel erreicht werden kann. Der Heilmittelkatalog benennt die Gesamtverordnungsmenge und die Anzahl der Behandlungen (Einheiten) je Verordnung sowie die empfohlene Behandlungsfrequenz. Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls.

Wird das Behandlungsziel mit der im Heilmittelkatalog bestimmten orientierten Behandlungsmenge nicht erreicht, sind weitere Verordnungen möglich. Solche Verordnungen sind nach ausdrücklicher Regelung in § 32 Abs. 1b SGB V nicht genehmigungspflichtig.

Für Podologie und Ernährungstherapie gibt es keine orientierten Behandlungsmengen.

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