§ 34 SGB V enthält keinen besonderen Leistungsausschluss für Heilmittel. Nichtverordnungsfähige Heilmittel ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 5 HMR. Dazu zählen z. B.
- Hippotherapie,
- Musik- und Tanztherapie,
- Fußreflexzonenmassage,
- Akupunktmassage,
- Ganzkörpermassage,
- Sauna.
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