§ 34 SGB V enthält keinen besonderen Leistungsausschluss für Heilmittel. Nichtverordnungsfähige Heilmittel ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 5 HMR. Dazu zählen z. B.

  • Hippotherapie,
  • Musik- und Tanztherapie,
  • Fußreflexzonenmassage,
  • Akupunktmassage,
  • Ganzkörpermassage,
  • Sauna.

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