Die Heilbehandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung grenzt sich entscheidend von der in der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Anstelle des Wirtschaftlichkeitsgebots (ausreichende und zweckmäßige Behandlung) wird bei Patienten, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden, die bestmögliche Form der Behandlung in den Vordergrund gestellt.

Die meisten Personen, die dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen, sind auch gesetzlich krankenversichert. Hier ist aber zu beachten, dass auf Leistungen der Krankenversicherung kein Anspruch besteht, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.[1]

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