Ein Bestandteil des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe ist das Hebammen-Vergütungsverzeichnis (Anlage 1.3 zum Vertrag nach § 134a SGB V).

Neben den unter Abschn. 1 erbrachten Leistungen können auch Auslagen (z. B. notwendige Materialen und apothekenpflichtige Arzneimittel) sowie Wegekosten abgerechnet werden.[1]

[1] §§ 2 und 3 HebVb.

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