Der GKV-Spitzenverband schließt mit den Berufsverbänden der Hebammen (DHV und BfHD) gemeinsam und einheitlich Verträge über die

  • Versorgung mit Hebammenhilfe,
  • abrechnungsfähigen Leistungen unter Berücksichtigung einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen (Geburtshäuser),
  • Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen sowie
  • Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung.[1]

Der Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gilt für Mitglieder der Hebammenverbände

  • DHV – Deutscher Hebammenverband e. V. und
  • BfHD – Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V.

Freiberufliche Hebammen, die weder dem DHV noch dem BfHD angehören oder für die nur eine passive Mitgliedschaft im DHV besteht, können diesem Vertrag beitreten. Neben der Beitrittserklärung ist ein Abfrageformular auszufüllen und mit der Anerkennungsurkunde und einem Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die freiberufliche Tätigkeit als Hebamme beim GKV-Spitzenverband einzureichen. Dieser prüft die Voraussetzungen. Sind sie erfüllt, wird die Hebamme in die "Vertragspartnerliste Hebamme" aufgenommen.

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