§ 1 Gegenstand der Vergütungsvereinbarung

 

(1) Die Vergütungsvereinbarung trifft allgemeine Regelungen zur Vergütung der Leistungen der freiberuflichen Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 3 des Vertrages nach § 134a SGB V, den abrechenbaren Auslagen sowie Wegegeldern und den Zulagen zu den Leistungen der Hebammenhilfe. Ferner ist die Nachweiserbringung über die erbrachten Leistungen und Auslagen geregelt.

 

(2) Der Ausgleich für die Haftpflichtkostensteigerung für die Berufshaftpflichtversicherung für Hebammen ohne Geburtshilfe ist in den im Vergütungsverzeichnis nach Anlage 1.3 aufgeführten Positionsnummern enthalten.

Der Ausgleich für die Kostensteigerung für die Berufshaftpflichtversicherung für Hebammen mit Geburtshilfe ab 01.07.2010 ist in Anlage 1.4 geregelt. Der Anteil für die Haftpflichtkosten bis zum 30.06.2010 ist in den im Vergütungsverzeichnis nach Anlage 1.3 aufgeführten Positionsnummern enthalten.

§ 2 Leistungsvergütung

 

(1) Die nachfolgenden ausgewiesenen Vergütungen der Leistungen laut Vergütungsverzeichnis (Anlage 1.3) i.V.m. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1.2) gelten als Vertragspreise und sind nach dem Sach- und Dienstleistungsprinzip nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V zu erbringen.

 

(2) Der Versicherten und der Krankenkasse dürfen keine Mehrkosten für die durch den Vertrag geregelten Leistungen (Anlage 1.2) in Rechnung gestellt werden.

 

(3) Die Hebamme informiert die Versicherte über Art und Umfang, der in Anlage 1.2 beschriebenen Leistungen.

 

(4) Art und Umfang der Leistungen, die in der Anlage 1.2 Leistungsbeschreibung nicht als Bestandteil der Leistungen der freiberuflichen Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 134 a SGB V definiert sind, können der Versicherten von der Hebamme gesondert in Rechnung gestellt werden. Hierüber informiert die Hebamme die Versicherte.

§ 3 Leistungsvergütung nachts, am Wochenende und an Feiertagen

 

(1) Werden die Leistungen der Hebamme zur Nachtzeit, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen erbracht, sind gesonderte Positionsnummern nach dem Vergütungsverzeichnis gemäß Anlage 1.3 abrechenbar. Als Nachtzeit im Sinne dieses Vertrages gilt die Zeit von 20:00 bis 8:00 Uhr.

 

(2) Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berücksichtigung der Positionsnummern nach Maßgabe von Abs. 1 ist im Vergütungsverzeichnis gemäß Anlage 1.3 angegeben. Bezüge und Erläuterungen innerhalb des Vergütungsverzeichnisses gemäß Anlage 1.3 gelten immer auch für die entsprechende Positionsnummer nach Maßgabe von Abs. 1.

§ 4 Allgemeine Bestimmungen zur Anwendung der Endziffer der vierstelligen Positionsnummer

Ambulante Hebammenleistungen

 

(1) Werden ambulante hebammenhilfliche Leistungen an der Versicherten erbracht, werden für die entsprechenden Leistungen die Positionsnummern mit der Endziffer "0" bei der Abrechnung verwendet.

 

(2) Ambulante hebammenhilfliche Leistungen im Sinne dieser Bestimmung liegen auch vor, wenn sich die Versicherte in einer Einrichtung befindet, ohne dass der Aufenthalt für die Versicherte im unmittelbaren Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt oder Wochenbett steht (z.B. Kinderkrankenhaus, Psychiatrie, Beinbruch mit Krankenhausaufenthalt).

Leistungen von Beleghebammen

 

(3) Beleghebammen sind Hebammen, die einen Belegvertrag mit einem Krankenhaus abgeschlossen haben und während des Krankenhausaufenthaltes der Versicherten Leistungen erbringen. Damit umfasst sind auch Geburten, bei denen die Versicherte das Krankenhaus nach der Geburt zeitnah wieder verlässt. Werden Leistungen durch Beleghebammen an der Versicherten erbracht, werden für die entsprechenden Leistungen die Positionsnummern mit der Endziffer "1" buw- "2" bei der Abrechnung verwendet.

 

(4) Leistungen der Dienst-Beleghebamme

Die Dienst-Beleghebamme ist in einem Dienst- oder Schichtsystem oder im Bereitschaftsdienst im Krankenhaus tätig. Bei der Abrechnung der von ihr erbrachten Leistungen ist die Endziffer "1" zu verwenden. Die Dienst-Beleghebamme soll Leistungen bei höchstens einer weiteren Versicherten zur gleichen Zeit erbringen. Überschneiden sich die Anfangs- und Endzeiten für an zwei oder mehr Versicherten erbrachte Leistungen, können höchstens die Leistungen für zwei Versicherte abgerechnet werden. Abweichend von Satz 4 können für eine weitere Versicherte bis zum Eintreffen einer weiteren Hebamme (z.B. aus dem Bereitschaftsdienst) unaufschiebbare Leistungen längstens für eine Stunde (wie z.B. zweimal Pos. 05XX) mit besonderer Begründung (Rufbereitschaftshebamme steht nicht unmittelbar zur Verfügung und ein weiteres Zuwarten war nicht möglich bzw. es bestand ein dringender Handlungsbedarf) abgerechnet werden. Die Sätze 3 bis 5 treten erst ab 01.01.2018 in Kraft.

 

(5) Leistungen der Begleit-Beleghebamme

Die Begleit-Beleghebamme ist eine Hebamme, die ihre Leistung nicht in einem Dienst- oder Schichtsystem oder im Bereitschaftsdienst eines Krankenhauses erbringt, sondern die ihr bekannte Schwangere zur geplanten Geburt ins Krankenhaus begleitet.

Bei der Abrechnung der von ihr erbrachten Leistungen ist die Endziffer "2" zu verwenden. Voraussetzungen für die Abrechnung mit der Enziffer "2" sind:

  • Schwangere bestimmt eine ihr ...

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