Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheids bzw. des auf die Vorlage der Bescheinigung des Finanzamts folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des 3. Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheids an, berücksichtigt.

Für eine Hebamme, die aufgrund ihres Arbeitseinkommens den Höchstbeitrag, d. h. einen Beitrag aus der Beitragsbemessungsgrenze zahlt, ist auch für die Folgejahre so lange ein Arbeitseinkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze für diese Jahre zugrunde zu legen, bis sich aus einem vorgelegten Einkommensteuerbescheid oder der Bescheinigung des Finanzamts ein niedrigeres Arbeitseinkommen ergibt.

Die Beitragsüberwachung bezieht sich bei Zahlung einkommensgerechter Beiträge nicht nur auf die tatsächliche Zahlung der Beiträge, sondern auch darauf, ob diese auch in einkommensentsprechender Höhe gezahlt wurden.

Die Hebamme oder der Entbindungspfleger kann jederzeit wieder anstelle von einkommensgerechten Beiträgen den Regelbeitrag zahlen. Dies setzt einen Antrag beim Rentenversicherungsträger voraus. Die Rückkehr zum Regelbeitrag ist vom Ersten des auf den Tag des Antragseingangs folgenden Kalendermonats an zulässig.

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