Für den Nachweis des Arbeitseinkommens sind bei einkommensgerechter Beitragszahlung die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte, d. h. der Gewinn aus der Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger, maßgebend. Dies gilt so lange, bis die Hebamme oder der Entbindungspfleger einen neuen Einkommensteuerbescheid vorlegt. Ein neuer Einkommensteuerbescheid ist spätestens innerhalb von 2 Monaten nach seiner Ausfertigung dem Rentenversicherungsträger vorzulegen.

 
Praxis-Tipp

Einkommensnachweis

  • In dem Einkommensteuerbescheid für den Rentenversicherungsträger können Daten unkenntlich gemacht werden, die das Arbeitseinkommen nicht betreffen.
  • Anstelle des Einkommensteuerbescheids kann auch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt werden, die folgende Angaben enthält:

    • Höhe der Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit,
    • Veranlagungsjahr und
    • Datum des Einkommensteuerbescheids.
  • Eine Bescheinigung des Steuerberaters oder eine Selbstauskunft reichen für den Nachweis des Arbeitseinkommens regelmäßig nicht aus. Nur wenn seit der Aufnahme der Tätigkeit als Hebamme noch kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist, muss das Arbeitseinkommen gewissenhaft geschätzt und die Schätzung durch geeignete Unterlagen, z. B. eine Bescheinigung des Steuerberaters, belegt werden.

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