Die Hebamme oder der Entbindungspfleger zahlt ohne Nachweis des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens in den ersten 3 Jahren der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit den halben Regelbeitrag.

Beitragsbemessungsgrundlage für den halben Regelbeitrag ist ein fiktives Arbeitseinkommen in Höhe der halben monatlichen Bezugsgröße (2024: 3.535 : 2 = 1.767,50 EUR; 2023: 3.395 : 2 = 1.697,50 EUR). Wird die selbstständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet einschließlich Berlin (Ost) ausgeübt, ist die halbe monatliche Bezugsgröße (Ost) Beitragsbemessungsgrundlage (2024: 3.465 : 2 = 1.732,50 EUR; 2023: 3.290 : 2 = 1.645 EUR).

Die Vorgabe, nur den halben Regelbeitrag zu zahlen, soll die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erleichtern, indem der Selbstständige beitragsmäßig entlastet wird. Deshalb ist die Zahlung des halben Regelbeitrags anstelle des vollen Regelbeitrags nur befristet möglich, und zwar nur bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Die Möglichkeit, den halben Regelbeitrag zu zahlen, besteht nicht nur bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Bei Aufnahme einer anderen Tätigkeit ist der Grundsatz des halben Regelbeitrags bei Existenzgründung ebenfalls zu berücksichtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge