Rentenversicherungspflichtige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich innerhalb von 3 Monaten nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger zu melden. Damit dieser die Versicherungspflicht ordnungsgemäß feststellen kann, sind dessen Vordrucke zu verwenden.[1] Im weiteren Verlauf der Versicherung ist der Rentenversicherungsträger unverzüglich über alle Änderungen in den Verhältnissen zu unterrichten, die zur Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind.[2] Da keine andere Stelle diese Meldepflichten erfüllt, obliegen diese der Hebamme/dem Entbindungspfleger.

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