Die Krankenkasse erstattet keine Kosten, wenn der Haushalt von Verwandten/Verschwägerten bis zum 2. Grad fortgeführt wird. Es können jedoch entstandene Kosten, wie z. B. Fahrkosten und/oder Verdienstausfall, erstattet werden. Höchstens jedoch die Kosten, die für eine nicht verwandte/verschwägerte Ersatzkraft entstanden wären.[1]

Verwandte bis zum 2. Grad des Versicherten sind

  • Eltern,
  • Kinder (einschließlich der für ehelich erklärten und der angenommenen Kinder),
  • Großeltern,
  • Enkelkinder und
  • Geschwister.[2]

Verschwägerte bis zum 2. Grad des Versicherten sind

  • Stiefeltern,
  • Stiefkinder,
  • Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten/Lebenspartners),
  • Schwiegereltern,
  • Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter),
  • Schwiegerenkel (Ehegatten/Lebenspartner der Enkelkinder),
  • Großeltern des Ehegatten/Lebenspartners,
  • Stiefgroßeltern und
  • Schwager/Schwägerin.[3]
 
Praxis-Beispiel

Kostenerstattung einer selbst beschafften bis zum 2. Grad verwandten/verschwägerten Ersatzkraft

Die Versicherte (40 Jahre) hat Anspruch auf Haushaltshilfe vom 8.1. bis 16.1.2024 jeweils montags bis freitags (= 7 Anspruchstage) von 8 bis 16 Uhr (= 8 Stunden). Die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernimmt die Mutter der Versicherten (Verwandte 1. Grades). Es entstehen Fahrkosten i. H. v. insgesamt 94,50 EUR.

Berechnung der Kostenerstattung:

  • Tägliche Kosten
    94,50 EUR : 7 Tage = 13,50 EUR
  • Täglicher Höchstbetrag
    88 EUR
  • Vergleich tägliche Kosten mit Höchstbetrag
    13,50 EUR < 88 EUR
  • Kostenerstattung
    13,50 EUR x 7 Tage = 94,50 EUR[4]
 
Wichtig

Geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner

Die Begrenzung der Höhe der Kostenerstattung auf entstandene Fahrkosten und/oder Verdienstausfall ist auch bei geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner anzuwenden.[5]

[4] Der Erstattungsbetrag ist noch um die gesetzliche Zuzahlung von 10 % der für die Leistungserbringung erstatteten Kosten, mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR je Kalender(Anspruchs)tag, zu mindern.

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