Ist die Ersatzkraft mit dem Versicherten weder verwandt noch verschwägert, gehören grundsätzlich alle Kosten, die dem Versicherten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft entstehen, zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Die Aufwendungen sind in angemessener Höhe und für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag zu erstatten.
Als angemessen werden bei einem 8-stündigen Einsatz die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,5 % der monatlichen Bezugsgröße, gerundet auf den nächsten geraden EUR-Betrag, angesehen. Im Jahr 2024 beträgt der tägliche Höchstbetrag also 88 EUR (3.535 EUR x 2,5 % = 88,38 EUR ~ 88 EUR). Bei einem weniger als 8 Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft ist als Höchstbetrag je Stunde ein Betrag von 11 EUR zugrunde zu legen.[1]
Kostenerstattung einer selbst beschafften nicht verwandten/verschwägerten Ersatzkraft
Die Versicherte (35 Jahre alt) hat Anspruch auf Haushaltshilfe vom 8.1. bis 16.1.2024 jeweils montags bis freitags (= 7 Anspruchstage) von 12.30 bis 17.30 Uhr (= 5 Stunden). Die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernimmt die Nachbarin (nicht verwandt/verschwägert). Sie erhält für die komplette Zeit eine Vergütung i. H. v. 420 EUR.
Berechnung der Kostenerstattung:
- Tägliche Kosten
420 EUR : 7 Tage = 60 EUR - Täglicher Höchstbetrag
11 EUR x 5 Std. = 55 EUR - Vergleich tägliche Kosten mit Höchstbetrag
60 EUR > 55 EUR - Kostenerstattung
55 EUR x 7 Tage = 385 EUR[2]
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