Im Gesetzgebungsverfahren zum Bundeskinderschutzgesetz und ebenso zum Kinder- und Jugendschutzgesetz wurde diskutiert, die Jugendämter zu einem Hausbesuch zu verpflichten, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben seien. Es hat sich eine Formulierung durchgesetzt, die den Fachkräften einen gewissen Spielraum einräumt. Dieser Beurteilungsspielraum ist aber gerichtlich nachprüfbar.

Es ist deshalb zu empfehlen, die Kriterien der fachlichen Einschätzung zu dokumentieren. Wann etwas "nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist", hängt vom Einzelfall ab. Die Entscheidung, eine Familie zu Hause aufzusuchen, erfordert immer viel Fingerspitzengefühl. Oft wird der Besuch weniger als unterstützende Hilfe aufgefasst, sondern als eine Kontrolle, die auf Misstrauen basiert (ähnlich dem "Willkommensbesuch" bei den Frühen Hilfen).[1]

Unabdingbar ist, dass der Hausbesuch unangekündigt erfolgt.[2]

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