Bis 1991 bestanden eigenständige gesetzliche Regelungen zur Einbeziehung der Handwerker in die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Diese wurden als Handwerkerversicherung bezeichnet.
Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Handwerker war
- vom 1.1.1939 bis 31.12.1961 im Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (HVG) vom 21.12.1938,
- vom 1.1.1962 bis 31.12.1991 im Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG) vom 8.9.1960 und
- ist seit dem 1.1.1992 im SGB VI
geregelt.
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