Zum 1.1.2004 wurde die Handwerksordnung (HwO) geändert und dadurch der Zugang zur Ausübung eines selbstständigen Handwerks erleichtert. So wurde der Meisterzwang auf 41 zulassungspflichtige Handwerke beschränkt.[1] Die übrigen, zuvor in der Anlage A HWO genannten Handwerke, wurden zulassungsfrei. Somit war für die Ausübung des Handwerks der Meisterabschluss nicht mehr zwingend vorausgesetzt. Schließlich wurde auch das sog. Inhaberprinzip aufgehoben. Danach musste nicht mehr der Inhaber eines zulassungspflichtigen Handwerksbetriebes in seiner Person den handwerkerrechtlichen Befähigungsnachweis besitzen, sondern nur noch der Betriebsleiter des eingetragenen Unternehmens.[2]

Begrifflich stellte die Versicherungspflicht in § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI nicht mehr auf selbstständige Handwerker ab, sondern auf selbstständige Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben. Mit den Änderungen in der HwO wurden somit auch Inhaber eines zulassungspflichtigen Handwerksbetriebes versicherungspflichtig, die zwar nicht selbst, aber deren Betriebsleiter den handwerkerrechtlichen Befähigungsnachweis besaßen. Versicherungspflichtig wurden auch selbstständige Gewerbetreibende, die als Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks[3] in das Verzeichnis nach § 19 HwO eingetragen sind. Die Versicherungspflicht galt auch für Gesellschafter einer in das Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke eingetragenen Personengesellschaft.

Fortführung des Betriebs nach Tod des Betriebsinhabers

Schließlich wurden auch die in § 4 HwO genannten Personen versicherungspflichtig, die nach dem Tod des Betriebsinhabers den Handwerksbetrieb auch ohne besondere Qualifikation fortführen durften. Dazu zählten z. B. Witwen/Witwer, Lebenspartner, Erben, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter und Nachlasspfleger.

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