Das HwVG ordnete die Handwerkerversicherung neu. Diese wurde von der Angestellten- zur Arbeiterrentenversicherung überführt, nicht nur hinsichtlich der zukünftigen Beiträge, sondern auch in Bezug auf die bisher nach dem HVG gezahlten Beiträge. Die Leistungsgewährung erfolgte durch den zuständigen Träger der Arbeiterrentenversicherung, d. h. durch die Landesversicherungsanstalten am Wohnsitz. Für Bestandsrenten mit Beiträgen nach dem HVG zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bleibt dieser Träger für die Leistungsgewährung zuständig. Der selbstständige Handwerker, der als Lehrling, Geselle und abhängig beschäftigter Meister in der Arbeiterrentenversicherung war, sollte als selbstständiger Handwerker nicht den Versicherungszweig wechseln müssen. Ein Sondervermögen wurde für die Handwerkerversicherung nicht mehr gebildet.

 
Hinweis

Ende der Versicherungspflicht bei Mindestpflichtbeitragszeit von 18 Jahren

Die Versicherungspflicht eines selbstständigen Handwerkers endete kraft Gesetzes, wenn er eine Mindestpflichtbeitragszeit von 18 Jahren (216 Monaten) erreicht hatte, ausgenommen waren Bezirksschornsteinfegermeister.

Einführung des Regelbeitrags für Handwerker und 2-Monatszahler

Das HwVG führte den Regelbeitrag für Handwerker ein und bestimmte als Beitragsbemessungsgrundlage das monatliche durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ohne Lehrlinge und Anlernlinge.[1] Der Handwerker hatte das Recht, höhere Beiträge zu zahlen, höchstens jedoch monatliche Beiträge, die einem Zwölftel seines Jahreseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze entsprechen.

In den ersten 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der erstmaligen Eintragung in die Handwerksrolle war es den sogenannten Junghandwerkern gestattet, für jeden zweiten Monat einen Beitrag zu zahlen.[2] Unbelegt sind dann regelmäßig die Monate mit einer ungeraden Ordnungszahl. Für Kleinhandwerker (ab 1.1.1992 Alleinhandwerker) war das Recht, für jeden zweiten Monat Beiträge zu zahlen, zeitlich nicht eingeschränkt.

 
Hinweis

Auswirkungen auf das Leistungsrecht bei unbelegten Monaten

Haben Alleinhandwerker vor 1992 nur für jeden zweiten Kalendermonat Pflichtbeiträge entrichtet, werden nur die tatsächlich belegten Monate für die Wartezeit bei einer Rente berücksichtigt. Allerdings sind bei bestehender Versicherungspflicht auch die unbelegten Monate zu berücksichtigen, u. a. für das Erfordernis

  • einer ununterbrochenen Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nach dem 31.12.1983[3], wenn die sog. 3/5-Belegung bei einer Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt ist,
  • einer bestimmten Anzahl an Pflichtbeiträgen vor Rentenbeginn (z. B. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit) oder nach Vollendung eines Lebensalters (z. B. Altersrente für Frauen).

Beiträge unterhalb des Regelbeitrags

Sowohl Jung- als auch Kleinhandwerker konnten unterhalb des Regelbeitrages liegende niedrigere Beiträge zahlen. Voraussetzung dafür war, dass ihre Jahreseinkünfte aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge 50 % des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts unterschritten. Mindestbeitrag war hier die viertniedrigste Beitragsklasse. Seit der Abschaffung der Beitragsklassen richtete sich die Berechnung des Mindestbeitrages für Jung- und Kleinhandwerker nach § 1438 RVO i. V. m. § 2 Nr. 1 Buchst. c RV-Beitragsentrichtungsverordnung. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage war danach ein Dreißigstel des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten (40 % des Regelbeitrags).

[1] § 4 Abs. 2 HwVG i. V. m. § 1256 Abs. 1 RVO.
[2] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 HwVG.

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