Selbstständig tätige Handwerker wurden erstmals durch das HVG in die Rentenversicherung einbezogen. Handwerker mit Lebensversicherungsverträgen konnten je nach Inhalt des Vertrages auf Antrag

  • entweder versicherungsfrei sein oder
  • von der halben Beitragsleistung befreit werden.

Der Beitragspflicht nach dem HVG unterlag das Gesamteinkommen des Handwerkers, nicht nur das aus dem Gewerbebetrieb.

Die Handwerkerversicherung nach dem HVG wurde der Angestelltenversicherung als nicht rechtsfähiges Sondervermögen zugeordnet. Beiträge wurden in Form spezieller Handwerker-Versicherungsmarken durch Einkleben in die Handwerker-Versicherungskarte entrichtet.

Es galten die Beitragsklassen (Monatsbeiträge) der Angestelltenversicherung, die in ihren Beitragswerten bis 28.2.1957 von den Wochenbeiträgen der Arbeiterrentenversicherung abwichen. Halbversicherte Handwerker zahlten die Hälfte des für die Vollversicherung zutreffenden Beitrags. Jedoch war wegen der Markenverwendung mit festen Beitragswerten in § 5 Abs. 3 HVG bestimmt, dass auf den nächst niedrigerem Beitrag abzurunden ist. Nach dem HVG waren die Leistungen der Angestelltenversicherung vorgesehen.

Die Verwendung der Beitragsklassen der Angestelltenversicherung hat zur Folge, dass die rückwirkend der Arbeiterrentenversicherung zugeordneten Beiträge bei Rentenberechnung dennoch wie Beiträge zur Angestelltenversicherung zu bewerten sind.[1]

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