Begriff

Mit häuslicher Krankenpflege wird die Versorgung kranker Menschen mit bestimmten Pflegeleistungen in ihrer Wohnung bzw. ihrer häuslichen Umgebung bezeichnet. Die häusliche Krankenpflege im Sinne des SGB V bezweckt die Genesung von einer Krankheit oder die Behandlung einer Krankheit. Die häusliche Krankenpflege kommt entweder zur Verkürzung oder Vermeidung einer stationären Krankenhausbehandlung (Krankenhausvermeidungspflege) oder Sicherstellung der ärztlichen Behandlung (Sicherstellungspflege) in Betracht. Leistungsinhalte sind je nach Bedarf des Versicherten die Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Voraussetzungen für die Krankenhausvermeidungspflege enthält § 37 Abs. 1 SGB V, die Sicherstellungspflege ist in § 37 Abs. 2 SGB V geregelt. Ergänzend zur Sicherstellungspflege kann die Satzung der Krankenkasse Mehrleistungen vorsehen. Für die Folgen schwerer Erkrankungen sieht § 37 Abs. 1a SGB V als Unterstützungsversorgung Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung vor.

Einzelheiten zur Verordnung und Genehmigung der häuslichen Krankenpflege enthält die Richtlinie für die häusliche Krankenpflege (HKrPflRL). Darin enthalten ist auch ein Katalog verordnungsfähiger Leistungen.

Das BSG hat diverse Urteile zu diesem Thema erlassen, insbesondere zur Abgrenzung der Leistungen der häuslichen Krankenpflege zu der häuslichen Pflege nach dem SGB XI (BSG, Urteil v. 17.6.2010, B 3 KR 7/09 R und BSG, Urteil v. 25.8.2009, B 3 KR 25/08 R). Die damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich in mehreren Gemeinsamen Rundschreiben mit der häuslichen Krankenpflege beschäftigt (GR v. 9.12.1988, GR v. 26.11.2003 und GR v. 9.3.2007-I). Zur neuen Leistung der Unterstützungsversorgung haben sich der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene im GR v. 20.6.2016-I geäußert

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