Die Regelung des § 1 Abs. 6 HKrPflRL, wonach häusliche Krankenpflege für die Zeit des Aufenthaltes u. a. in Pflegeheimen nicht verordnet werden kann, hat in der Praxis zu folgender Frage geführt: Ob und ggf. in welchen Fällen besteht ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Kurzzeitpflegeeinrichtungen und in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege?

Vor diesem Hintergrund wird anknüpfend an die Gesetzesbegründung in § 1 Abs. 2 Satz 4 HKrPflRL klargestellt, dass Versicherte, die nicht nach § 14 SGB XI pflegebedürftig sind, einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege während eines Aufenthalts in Kurzzeitpflegeeinrichtungen und in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege haben.

Bei pflegebedürftigen Versicherten umfasst der Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI auch die notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, sodass insoweit ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt für die Tages- oder Nachtpflege nach § 41 SGB XI.

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