Versicherte erhalten in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen i. S. d. § 43a SGB XI Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert. Dieser seit 1.1.2017 bestehende Anspruch besteht unabhängig von den Verträgen der Eingliederungshilfe.

Für die sog. "einfachsten" Maßnahmen der Behandlungspflege ist weiterhin die Eingliederungshilfe als Finanzierungsträger zuständig.

Darüber hinaus ist die Eingliederungshilfe auch für weitergehende Maßnahmen der Behandlungspflege zuständig, sofern sich dies aus ihren Verträgen, ihrer Leistungsbeschreibung, ihrem Aufgabenspektrum auch unter Berücksichtigung ihrer Zielgruppe und ihrer sächlichen und personellen Ausstattung ergibt. Dies gilt nur, wenn es sich nicht um Maßnahmen der Behandlungspflege mit Bedarf nach einer ständigen Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft handelt.

Dies ist durch die Krankenkasse im Einzelfall zu prüfen. Ansonsten ist die gesetzliche Krankenversicherung leistungspflichtig.[1]

 
Hinweis

Einfachste Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege

Dies sind Maßnahmen, die für Versicherte im eigenen Haushalt grundsätzlich von jedem erwachsenen Haushaltsangehörigen erbracht werden können, keine medizinische Fachkunde erfordern und nicht mit nennenswerten Infektions- oder Verletzungsgefahren verbunden sind.

Dazu zählen z. B.

  • Medikamentengabe nach ärztlicher Anweisung,
  • An- und Ablegen von einfach handhabbaren stützenden Verbänden,
  • Messung von Blutdruck und Blutzucker,
  • An- und Ausziehen von "Thrombosestrümpfen"
  • Einreiben mit Salben (soweit es sich nicht um eine schwierige Wundversorgung handelt),
  • Verabreichung von Bädern u. Ä.

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