Die von dem Versicherten durch Vorlage der vertragsärztlichen Verordnung beantragten Leistungen bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse. Diese kann eine Prüfung der verordneten Maßnahmen durch den MD veranlassen.

Die Krankenkasse übernimmt bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die von dem Vertragsarzt verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen, wenn die Verordnung spätestens an dem vierten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird.[1]

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