Die häusliche Krankenpflege ist auf dem vereinbarten Vordruck ärztlich zu verordnen.[1] Voraussetzung für die Verordnung häuslicher Krankenpflege ist, dass sich der Vertragsarzt von dem Zustand des Kranken und der Notwendigkeit häuslicher Krankenpflege persönlich überzeugt hat oder dass ihm beides aus der laufenden Behandlung bekannt ist.

Psychotherapeuten dürfen im Rahmen ihrer Behandlung ausschließlich die psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen.[2]

Die Erstverordnung soll 14 Tage nicht überschreiten.[3] Krankenhausärzte können häusliche Krankenpflege im Rahmen der Entlassung aus dem Krankenhaus für längstens 7 Kalendertage verordnen.[4]

Besonders qualifizierte Pflegefachkräfte, die die in den "Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 Satz 4 Nr. 7 SGB V" geregelten Anforderungen erfüllen, können innerhalb eines vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens selbst über die erforderliche Häufigkeit und Dauer der verordneten Maßnahmen bestimmen (sog. erweiterte Versorgungskompetenz).[5]

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