Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.
Ist im Haushalt des Versicherten eine solche Person vorhanden, die die Tätigkeiten in dem erforderlichen Umfang durchführen kann, führt das zum Leistungsausschluss für Leistungen sowohl nach § 37 Abs. 1 und 1a SGB V als auch nach § 37 Abs. 2 SGB V. In der Praxis wird diese Voraussetzung durch eine Erklärung des Versicherten auf dem Antragsformular sichergestellt.
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