Voraussetzung für die Verordnung psychiatrischer Krankenpflege ist, dass der Versicherte über eine ausreichende Behandlungsfähigkeit verfügt, die erwarten lässt, dass das mit der Behandlung verfolgte Therapieziel von dem Versicherten manifest umgesetzt werden kann.

 
Wichtig

Verordnung nur durch Facharzt/Psychotherapeut

Psychiatrische Krankenpflege kann verordnet werden durch einen

  • Facharzt für Nervenheilkunde,
  • Facharzt für Neurologie,
  • Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
  • Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
  • Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
  • psychologischen Psychotherapeuten oder
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

Bestandteil der Verordnung ist ein Behandlungsplan, der die Indikation, die Fähigkeitsstörung, die Zielsetzung der Behandlung und die Behandlungsschritte umfasst. Außerdem wird in den Richtlinien beschrieben, wie sich die Leistungen der psychiatrischen Krankenpflege von den Leistungen der Soziotherapie abgrenzen bzw. unter welchen Voraussetzungen beide Leistungen nebeneinander erbracht werden können. Die Häusliche Krankenpflege-Richtlinien (HKrPflRL) enthalten auch ein Verzeichnis der verordnungsfähigen Leistungen der psychiatrischen Krankenpflege und die entsprechenden Indikationen.

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