3.1 Anspruchsvoraussetzungen

Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege (nur) Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.

3.2 Leistungsinhalt

Bei der Sicherstellungspflege handelt es sich ebenfalls um eine Regelleistung. Sie umfasst allerdings nur die im Einzelfall erforderliche Behandlungspflege.[1]

3.2.1 Ambulante Palliativversorgung

Die Leistung umfasst auch die ambulante Palliativversorgung, sofern kein Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung besteht.

3.2.2 Psychiatrische Krankenpflege

Voraussetzung für die Verordnung psychiatrischer Krankenpflege ist, dass der Versicherte über eine ausreichende Behandlungsfähigkeit verfügt, die erwarten lässt, dass das mit der Behandlung verfolgte Therapieziel von dem Versicherten manifest umgesetzt werden kann.

 
Wichtig

Verordnung nur durch Facharzt/Psychotherapeut

Psychiatrische Krankenpflege kann verordnet werden durch einen

  • Facharzt für Nervenheilkunde,
  • Facharzt für Neurologie,
  • Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
  • Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
  • Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
  • psychologischen Psychotherapeuten oder
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

Bestandteil der Verordnung ist ein Behandlungsplan, der die Indikation, die Fähigkeitsstörung, die Zielsetzung der Behandlung und die Behandlungsschritte umfasst. Außerdem wird in den Richtlinien beschrieben, wie sich die Leistungen der psychiatrischen Krankenpflege von den Leistungen der Soziotherapie abgrenzen bzw. unter welchen Voraussetzungen beide Leistungen nebeneinander erbracht werden können. Die Häusliche Krankenpflege-Richtlinien (HKrPflRL) enthalten auch ein Verzeichnis der verordnungsfähigen Leistungen der psychiatrischen Krankenpflege und die entsprechenden Indikationen.

3.3 Leistungsdauer

Der Anspruch ist vom Gesetzgeber zeitlich nicht begrenzt worden. Behandlungspflege ist also so lange zu gewähren, wie eine medizinische Notwendigkeit besteht. Es kann sich also auch um eine "Dauerleistung" handeln.

3.4 Mehrleistung

Neben der Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V kann die Satzung der Krankenkasse als Mehrleistung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege auch die Übernahme von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung vorsehen. Grundpflege und Behandlungspflege können nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 nicht mehr als Mehrleistung nach der Satzung der Krankenkasse gewährt werden; insoweit besteht eine Leistungspflicht der Pflegekasse.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge