Trotz des Grundrentenzuschlags wird es weiterhin dazu kommen können, dass Rentenbezieher (ergänzend) auf Grundsicherungsleistungen bzw. Wohngeld angewiesen sind. Damit der Grundrentenzuschlag nicht im Rahmen der (vorrangigen) Anrechnung von Einkommen bei diesen Sozialleistungen aufgezehrt wird, werden zum 1.1.2021 Freibeträge im Wohngeld, der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) und im Wohngeld eingeführt.

Die Freibeträge sind alle identisch ausgestaltet, d. h. wer

  • mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten zurückgelegt hat oder
  • als Bestandsrentner mit einem Rentenbeginn vor 1992 einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Art. 82 RRG 1992 erhalten hat[1]

, erhält mit Blick auf die gesetzliche Rente einen Freibetrag von 100 EUR monatlich, zzgl. 30 % der darüber liegenden Rente, max. aber 50 % des Betrags der sog. Regelbedarfsstufe 1. Die Regelbedarfsstufe 1 liegt aktuell seit 1.1.2024 bei 563 EUR, 50 % davon sind 281,50 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Freibetrag in der Grundsicherung

Eine Versicherte bezieht seit 1.1.2024 eine Regelaltersrente i. H. v. 800 EUR brutto/708 EUR netto. Sie hat 33 Jahre mit Grundrentenzeiten zurückgelegt. Einen Grundrentenzuschlag ist in der Rente nicht enthalten, da die maßgebenden Entgeltpunkte bereits über der maßgebenden Höchstgrenze liegen.

Die Rente ist das einzige Einkommen und der Grundsicherungsbedarf liegt über der Netto-Rente.

Ergebnis: Zunächst umfasst der Freibetrag 100 EUR von der Brutto-Rente. Von den verbleibenden 700 EUR sind zusätzlich 210 EUR (30 % von 700 EUR) zu berücksichtigen. Insgesamt ergeben sich 310 EUR, die auf 281,50 EUR zu begrenzen sind.

Im Ergebnis mindert sich die Netto-Rente als anzurechnendes Einkommen von 708 EUR um 281,50 EUR auf 426,50 EUR. Anders ausgedrückt: Die Grundsicherungsleistung erhöht sich um 281,50 EUR, also um die Höhe des Freibetrags.

 
Wichtig

Andere Alterssicherungssysteme

Der Freibetrag wird auch gewährt für Alterseinkommen, das nicht aus einer gesetzlichen Rente folgt, sondern aus anderen verpflichtenden Systemen der Alterssicherung stammt, wenn 33 Jahre an Grundrentenzeiten nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in vergleichbaren Alterssicherungssystemen vorliegen (z. B. Alterssicherung der Landwirte, berufsständische Versorgung).

[1]

S. Abschn. 2.

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