Besteht Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag, erfolgt eine Einkommensprüfung nicht nur zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bzw. bei Bestandsrenten erstmals zum 1.1.2021, sondern jährlich fortlaufend zum 1.1 des Folgejahres. Dabei ist das zu berücksichtigende Einkommen anzupassen. Die Rentenversicherungsträger stellen für die Bestimmung des zu berücksichtigenden Einkommens auf den 30.9 eines Jahres ab.

 
Praxis-Beispiel

Jährliche Einkommensüberprüfung

Ein verheirateter Versicherter bezieht ab 1.1.2024 eine Regelaltersrente und hat Anspruch auf einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte. In den Jahren vor Rentenbeginn war er beschäftigt. Kapitalerträge werden nicht erzielt.

Ergebnis: Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1.1.2024 ist auf das zu versteuernde Einkommen des vorvergangenen Jahres (2022) abzustellen. Es gelten die Freibeträge des Jahres 2024 von 2.145 EUR/ 2.530 EUR (für Verheiratete)..

Zum Zeitpunkt der ersten Einkommensüberprüfung zum 1.1.2025 verbleibt es bei dem Rückgriff auf das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2022 als vorvergangenes Kalenderjahr, da maßgebend für die Bestimmung der 30.9.2023 ist. Es gelten die Freibeträge des Jahres 2025, die sich gegenüber dem Jahr 2024 erhöhen, falls der aktuelle Rentenwert zum 1.7.2024 steigt.

Zum Zeitpunkt der Einkommensüberprüfung zum 1.1.2026 ist auf das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2023 als vorvergangenes Kalenderjahr zurückzugreifen, da maßgebend für die Bestimmung der 30.9.2025 ist. Es gelten die Freibeträge des Jahres 2026, die sich gegenüber dem Jahr 2025 erhöhen, falls der aktuelle Rentenwert zum 1.7.2025 steigt.

Zum Zeitpunkt der Einkommensüberprüfung zum 1.1.2027 ist auf das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2024 als vorvergangenes Kalenderjahr zurückzugreifen, da maßgebend für die Bestimmung der 30.9.2026 ist. Es ist das erste Jahr, in dem sich der Rentenbezug (abzgl. Grundrentenzuschlag) im zu berücksichtigenden Einkommen niederschlagen wird. Es gelten die Freibeträge des Jahres 2027, die sich gegenüber dem Jahr 2026 erhöhen, falls der aktuelle Rentenwert zum 1.7.2026 steigt.

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