Zu berücksichtigen für die Einkommensanrechnung sind 1/12 des zu versteuernden Einkommens[1] des vorvergangenen Kalenderjahres, wie es den Finanzbehörden als Festsetzungsdaten vorliegt. Es wird also nicht das aktuelle Einkommen für die Einkommensanrechnung herangezogen, sondern ein Einkommen mit einem Zeitversatz von 2 Jahren, um auf steuerlich festgesetzte Daten zurückgreifen zu können. Dies gilt selbst dann, wenn ab Rentenbeginn keine weiteren Einkünfte neben der Rente erzielt werden.

Solange sich die Renten im Übergang zur nachgelagerten Besteuerung befinden, wird aus Gleichbehandlungsgründen bei Renten auch der steuerfreie Teil der Renten als Einkommen berücksichtigt; dies gilt entsprechend für Versorgungen mit Blick auf den Versorgungsfreibetrag. Im Ergebnis wird die Nettorente als Einkommen berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Einkommensanrechnung

Eine unverheiratete Versicherte bezieht ab 1.7.2024 eine Regelaltersrente und hat Anspruch auf einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte. In den Jahren vor Rentenbeginn war sie teilzeitbeschäftigt. Ihr zu versteuerndes Einkommen betrug im vorvergangenen Jahr 2022 nach den steuerrechtlichen Festsetzungsdaten 12.000 EUR. Kapitalerträge werden nicht erzielt.

Ergebnis: Zum Rentenbeginn sind für die Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag 1.000 EUR aus dem vorvergangenen Jahr 2022 zu berücksichtigen (1/12 von 12.000 EUR). Dieser Wert liegt unter dem Einkommensfreibetrag von 1.375 EUR. Der Grundrentenzuschlag ist nicht zu kürzen.

Liegen im vorvergangenen Jahr keine Festsetzungsdaten bei den Finanzbehörden vor, d. h. kein im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer von der Finanzbehörde ermitteltes zu versteuerndes Einkommen, ist auf die Festsetzungsdaten das vorvorvergangene Kalenderjahr abzustellen. Liegen auch hier keine Festsetzungsdaten vor, wird die Einkommensanrechnung anhand der nettorisierten Renten-/Versorgungsbezügen des vorvergangenen Jahres durchgeführt.

Auch steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen[2] werden berücksichtigt. Maßgebend ist das Kalenderjahr, für das nach den vorstehenden Ausführungen das "andere" Einkommen zu berücksichtigen ist, d. h. das vorvergangene bzw. vorvorvergangene Kalenderjahr.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

  • Rententeil, der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruht; dieser Betrag ist von dem maßgebenden Einkommen abzuziehen. Aufgrund des Zeitversatzes bei der Einkommensanrechnung kommt es allerdings erst nach mehr als 2 Jahren zu einer Berücksichtigung der Rente.[3]
  • Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit und aus pauschal besteuerter geringfügiger Beschäftigung ("Minijobs").
[3]

S. Beispiel in Abschn. 3.3.

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