Zu den Grundrentenzeiten zählen insbesondere folgende rentenrechtliche Zeiten, die auch auf die Wartezeit von 45 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte angerechnet werden:

  • Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung (einschließlich geringfügig entlohnter Beschäftigung),
  • Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte selbstständige Tätigkeit,
  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Kindererziehung und Pflege,
  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Wehr-/Zivildienst,
  • Zeiten der Antragspflichtversicherung[1]
  • Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit (Krankengeld) und während der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Übergangsgeld),
  • Ersatzzeiten,
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege.

Keine Grundrentenzeiten

Nicht als Grundrentenzeiten berücksichtigungsfähig sind u. a. folgende Zeiten:

  • Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe,
  • Zeiten der freiwilligen Versicherung,
  • Geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
  • Zurechnungszeit.

Endzeitpunkt für das Vorliegen der Grundrentenzeiten

Bis zu welchem Zeitpunkt die erforderliche Anzahl an Grundrentenjahren vorliegen muss, ist danach zu beurteilen, um welche Rente es sich handelt. Bei einer Altersrente ist dies der Monat vor Rentenbeginn und bei einer Erwerbsminderungsrente der Monat des Eintritts der Erwerbsminderung. Bei einer Hinterbliebenenrente ist der Zeitpunkt des Todes des Versicherten maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Grundrente und Erwerbsminderungsrente

Eine 50-jährige Versicherte erleidet am 5.3.2024 einen Unfall, ist seit diesem Zeitpunkt teilweise erwerbsgemindert und bezieht seit 1.4.2024 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie hat 30 Jahre mit Grundrentenzeiten zurückgelegt. Neben ihrer Rente geht die Versicherte noch einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung nach.

Ergebnis: Einen Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag in der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat die Versicherte nicht, da sie mit 30 Jahren nicht die erforderlichen Grundrentenzeiten von mindestens 33 Jahren erfüllt.

Sollte sich der Erwerbsminderungsrente eine Altersrente anschließen, dürften aufgrund der Teilzeitbeschäftigung neben dem Rentenbezug die erforderlichen 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorliegen. Für die Altersrente könnte dann ein Grundrentenzuschlag in Betracht kommen.

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