Begriff

Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung in der Rentenversicherung sind für die Ermittlung des günstigeren Wertes alternativ 2 Berechnungen durchzuführen:

  • die Grundbewertung aus sämtlichen Beitrags- und Berücksichtigungszeiten und die
  • Vergleichsbewertung nur aus den sog. vollwertigen Beiträgen und "reinen" Berücksichtigungszeiten.

Es handelt sich um den günstigeren Wert, mit dem beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten bei der Rente berücksichtigt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Grundbewertung ist in § 72 SGB VI geregelt. Sonderregelungen finden sich in §§ 263 und 263a SGB VI.

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