Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung in der Rentenversicherung sind für die Ermittlung des günstigeren Wertes alternativ 2 Berechnungen durchzuführen:
- die Grundbewertung aus sämtlichen Beitrags- und Berücksichtigungszeiten und die
- Vergleichsbewertung nur aus den sog. vollwertigen Beiträgen und "reinen" Berücksichtigungszeiten.
Es handelt sich um den günstigeren Wert, mit dem beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten bei der Rente berücksichtigt werden.
Sozialversicherung: Die Grundbewertung ist in § 72 SGB VI geregelt. Sonderregelungen finden sich in §§ 263 und 263a SGB VI.
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