Damit sich beitragsfreie Zeiten und Rentenbezugszeiten aus eigener Versicherung nicht negativ auf die Grundbewertung auswirken können, werden sie grundsätzlich vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum als sog. nicht belegungsfähige Monate abgesetzt. Zu den beitragsfreien Zeiten zählen z. B. Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten einschließlich der pauschalen Anrechnungszeit und der Zurechnungszeit.

Voraussetzung ist, dass

  • die beitragsfreien Zeiten nicht bereits Berücksichtigungszeiten und
  • die Rentenbezugszeiten nicht bereits Beitrags- oder Berücksichtigungszeiten

sind.

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