Der belegungsfähige Gesamtzeitraum beginnt parallel zu den Anrechnungszeiten wegen Ausbildung[1] mit dem vollendeten 17. Lebensjahr des Versicherten. In Ausnahmefällen, wenn bereits vor dem vollendeten 17. Lebensjahr rentenrechtliche Zeiten vorhanden sind, verlängert sich der Zeitraum entsprechend.

 
Praxis-Beispiel

Belegungsfähiger Gesamtzeitraum

 
Der Versicherte ist geboren am   6.11.1953
Es wurden Pflichtbeiträge gezahlt: vom 1.7.1969 bis 30.9.1969 = 3 Monate
  vom 1.4.1970 bis 31.8.1970 = 5 Monate
Arbeitsunfähigkeit bestand vom 1.10.1969 bis 31.1.1970 = 4 Monate
Der belegungsfähige Gesamtzeitraum – mit Beginn 6.11.1970 – verlängert sich um diese 12 Monate.

Der Zeitraum endet

  • mit dem Kalendermonat vor Rentenbeginn (bei den Altersrenten, der Erziehungsrente und der Rente wegen voller Erwerbsminderung, die auf der Wartezeit von 20 Jahren beruht),
  • mit Eintritt der Erwerbsminderung (bei Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) oder
  • mit dem Tod des Versicherten (bei Witwen- und Witwer-, Geschiedenen- und Waisenrente).

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