Der belegungsfähige Gesamtzeitraum beginnt parallel zu den Anrechnungszeiten wegen Ausbildung[1] mit dem vollendeten 17. Lebensjahr des Versicherten. In Ausnahmefällen, wenn bereits vor dem vollendeten 17. Lebensjahr rentenrechtliche Zeiten vorhanden sind, verlängert sich der Zeitraum entsprechend.
Belegungsfähiger Gesamtzeitraum
Der Versicherte ist geboren am | 6.11.1953 | |
Es wurden Pflichtbeiträge gezahlt: | vom 1.7.1969 bis 30.9.1969 = | 3 Monate |
vom 1.4.1970 bis 31.8.1970 = | 5 Monate | |
Arbeitsunfähigkeit bestand | vom 1.10.1969 bis 31.1.1970 = | 4 Monate |
Der belegungsfähige Gesamtzeitraum – mit Beginn 6.11.1970 – verlängert sich um diese 12 Monate. |
Der Zeitraum endet
- mit dem Kalendermonat vor Rentenbeginn (bei den Altersrenten, der Erziehungsrente und der Rente wegen voller Erwerbsminderung, die auf der Wartezeit von 20 Jahren beruht),
- mit Eintritt der Erwerbsminderung (bei Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) oder
- mit dem Tod des Versicherten (bei Witwen- und Witwer-, Geschiedenen- und Waisenrente).
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