Für die Grundbewertung lässt sich aus § 72 SGB VI folgende Rechenformel ableiten:

 
Epkte für BZ + BÜZ
Gz
= Durchschnitts- bzw. Gesamtleistungswert für jeden Kalendermonat an beitragsfreier Zeit (ggf. begrenzt nach § 74 SGB VI[1])

Beitragsgeminderte Zeiten behalten ihren originären Wert[2]

 
Epkte = Entgeltpunkte
BZ = Beitragszeiten (vollwertige Beiträge und beitragsgeminderte Zeiten)[3]
BÜZ = Berücksichtigungszeiten[4]
Gz = Monate im belegungsfähigen Gesamtzeitraum

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