Begriff

Der Gründungszuschuss ist die Leistung der Arbeitsförderung an Existenzgründer. Mit dem Zuschuss können Bezieher von Arbeitslosengeld, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, in der Startphase bis zu 15 Monate finanziell unterstützt werden. Zusätzlich haben Gründer die Möglichkeit, ihren Arbeitslosenversicherungsschutz durch freiwillige Beitragszahlungen aufrechtzuerhalten, um sich für den "Fall der Fälle" einer Geschäftsaufgabe abzusichern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Gründungszuschuss ist in den §§ 93, 94 SGB III geregelt. Sonderregelungen für Menschen mit Behinderung enthält § 116 SGB III. Die Anrechnung des Gründungszuschusses auf das Arbeitslosengeld bestimmt § 148 Abs. 1 Nr. 8 SGB III. Die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung ergibt sich nach § 28a SGB III.

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