Die geförderten Existenzgründer können sich freiwillig gegen die finanziellen Folgen der Arbeitslosigkeit versichern. Bei mindestens 12-monatiger Beitragszahlung in den letzten 30 Monaten besteht – soweit auch die anderen Voraussetzungen erfüllt sind – im Falle des Scheiterns der Existenzgründung Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies gilt auch dann, wenn die selbstständige Tätigkeit unterbrochen werden muss. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, dass der Betreffende der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, d. h. in der Lage und bereit ist, eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben. Dies schließt nicht aus, dass der Arbeitslose – auch – wieder eine neue selbstständige Tätigkeit sucht bzw. die unterbrochene Tätigkeit fortsetzen möchte.[1]

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