Durch einen Gründungszuschuss können Personen gefördert werden, die durch Aufnahme einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, d. h. mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Selbstständig in diesem Sinne ist, wer in eigenem Namen und für eigene Rechnung arbeitet und das wirtschaftliche Risiko (Unternehmerrisiko) trägt. Hauptberuflich ist die Tätigkeit dann, wenn sie für die Erwerbstätigkeit prägend ist.[1] Gefördert wird nur die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Inland.

 
Achtung

Sperrzeit bei Beschäftigungsaufgabe

Die Förderung eines nahtlosen Übergangs aus Beschäftigung in die Selbstständigkeit ist grundsätzlich nicht möglich. Wer seine Beschäftigung (ohne wichtigen Grund) aufgibt, allein um die Voraussetzung der vorherigen Arbeitslosigkeit für den Gründungszuschuss zu erfüllen, muss damit rechnen, dass eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen eintritt.[2] Dadurch mindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Damit ist ein Gründungszuschuss in derartigen Fällen zwar nicht ausgeschlossen; während einer Sperrzeit wird der Zuschuss allerdings nicht gezahlt.[3] Die Dauer einer ggf. anschließenden Gründerförderung wird durch eine vorherige Sperrzeit jedoch nicht gemindert.

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