Einleitung

Mit dem "Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)" vom 16.7.2009 (BGBl. I S. 1959) werden die Bürger durch die modifizierte steuerliche Abzugsfähigkeit der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entlastet. Die diesbezüglichen Änderungen des EStG sind zum 1.1.2010 in Kraft getreten.

Seit dem 1.1.2010 sind alle vom Versicherten selbst getragenen Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich abzugsfähig, die ein Leistungsniveau absichern, das dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entspricht. Berücksichtigt werden auch die Aufwendungen für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner sowie für Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht. Darüber hinaus können auch Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie Beiträge zur Absicherung von gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen steuerlich geltend gemacht werden.

Nach einer Entscheidung des BVerfG am 13.2.2008, 2 BvL 1/06 umfasst das sozialhilferechtliche Leistungsniveau der Kranken- und Pflegeversicherung nicht das Krankengeld. Bei allen mit Anspruch auf Krankengeld gesetzlich Versicherten erfolgt eine Minderung der abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge um einen pauschalen Kürzungssatz von 4 %.

In diesen Grundsätzlichen Hinweisen werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die verbesserte steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen beschrieben, zudem wird auf die daraus resultierenden Aufgaben der Krankenkasse eingegangen.

1 Rechtsgrundlagen

Siehe §§ 10, 11, 22a, 41b und 81 EStG, §§ 93c, 139b, 146, 147 und 150 AO und § 71 Abs. 1 SGB X

2 Einführung

[1] Um die verbesserte steuerliche Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab dem Jahr 2010 durch die Finanzverwaltung sicherzustellen, sind mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16. Juli 2009 Mitteilungspflichten u. a. für Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger und Krankenkassen eingeführt worden.

[2] Die Grundsätzlichen Hinweise befassen sich im Wesentlichen mit der Datenübermittlung der Krankenkassen an die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) sowie den Voraussetzungen für die Datenübermittlung. Die Ausführungen betreffen die vom Versicherten tatsächlich geleisteten Beiträge für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung.

[3] Ähnlich wie bei der maschinellen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber und der Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung werden die Beitragsdaten von den Krankenkassen übermittelt.

[4] Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung i. V. m. dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 ist bestimmt, dass bis zum letzten Tag des Monats Februar eines Jahres die Datenübermittlung der Beiträge zur Basiskranken- und sozialen Pflegeversicherung für das vorangegangene Jahr (den zu meldenden Veranlagungszeitraum) zu erfolgen hat, sofern der Versicherte in die Datenübermittlung eingewilligt hat.

[5] Es werden die tatsächlich gezahlten bzw. erstatteten Beiträge über einen von der ZfA vorgegebenen Datensatz an die ZfA übermittelt. Ordnungskriterium für die Datenübermittlung ist die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr), sie dient der Zuordnung zwischen den gemeldeten Beiträgen und dem entsprechenden Steuerzahler.

[6] Die Krankenkasse erfragt die IdNr beim Versicherten. Kann der Versicherte seine IdNr nicht nennen, hat die Krankenkasse die Möglichkeit, die IdNr über die ZfA beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzufordern. Liegt die IdNr der Krankenkasse vor, sind bei Vorliegen der Einwilligung bzw. der Einwilligungsfiktion die gezahlten bzw. erstatteten Beiträge für den abgelaufenen Zeitraum an die ZfA zu melden. Der Versicherte erhält einen Nachweis zu den übermittelten Beiträgen.

[7] Mit dem GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKVFQWG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) erfolgte ab dem 1. Januar 2015 u. a. eine Umstellung auf einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag sowie die Abschaffung des Sozialausgleichsverfahrens. Im Gegensatz zu dem bisherigen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag ist der einkommensabhängige Zusatzbeitrag originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags. Folglich ist der Zusatzbeitrag ab dem Veranlagungszeitraum 2015 in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Kürzungsbetrages gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b Satz 4 EStG einzubeziehen. Insoweit werden in den Fällen, in denen die Versicherten im Krankheitsfall einen Anspruch auf Krankengeldzahlung haben, sowohl die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V als auch die Zusatzbeiträge nach § 242 Abs. 1 SGB V von der Finanzverwaltung um die pauschale Kürzung von vier Prozent verringert. Die bisher in diesem Zusammenhang vorgehalten...

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