[1] Nach § 10 Abs. 2 a Satz 4 EStG sind die Krankenkassen ab dem Jahr 2010 verpflichtet, der ZfA die Höhe der gezahlten und erstatteten Beiträge zur Basiskranken- und sozialen Pflegeversicherung des Versicherten zu übermitteln. Die Verpflichtung besteht sowohl für die Selbstzahler, also für

  • freiwillig Versicherte einschließlich Anwartschaftsversicherte,
  • Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V,
  • Versicherte nach § 192 Abs. 2 SGB V,
  • Versicherte nach § 25 Abs. 2 KVLG 1989,
  • Rentenantragssteller,
  • Studenten,
  • Praktikanten,
  • Personen, die nur pflegeversichert sind,
  • Rentner, für die die Krankenkasse die Beiträge nach § 255 SGB V einzieht,
  • Rentner, die Beiträge aus Arbeitseinkommen zahlen,
  • Versicherte, die nach § 228 Abs. 1 SGB V eine vergleichbare Rente aus dem Ausland beziehen,
  • Empfänger von Versorgungsbezügen, für die die jeweilige Zahlstelle keine Beiträge einbehält (z. B. Kapitalleistungen),
  • landwirtschaftliche Unternehmer,

als auch für Versicherte,

[2] Soweit die Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG nicht bereits im elektronischen Lohnsteuerbescheinigungsverfahren oder im Rentenbezugsmitteilungsverfahren zu melden sind, besteht nach § 10 Abs. 2a Satz 1 EStG für die mitteilungspflichtige Stelle die Verpflichtung zur Datenübermittlung dieser Beiträge an die zentrale Stelle (§ 81 EStG), sofern die Einwilligung vorliegt bzw. die Einwilligung als erteilt gilt.

[3] Der von der Krankenkasse bei Krankengeldzahlung einbehaltene Pflegeversicherungsbeitrag ist nicht der ZfA zu melden, weil nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nur Beiträge steuerlich zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.

[4] Nach den Regelungen des § 93c AO sind von den Krankenkassen neben den im jeweiligen Beitragsjahr gezahlten und erstatteten Beiträgen auch der Name, das Geburtsdatum, die Anschrift des Versicherten und der Tag der Einwilligung sowie die IdNr zu melden. Darüber hinaus ist für die zutreffende steuerliche Beurteilung die Angabe zur Beitragstragung maßgeblich. Sofern ein Dritter (z. B Elternteil, Sozialhilfeträger) die Zahlung des vom Versicherten zu zahlenden Beitrags übernimmt, ist im Datensatz zur Meldung der Beiträge (Baustein 06) im Feld "mmBeiTrag" zwingend der Wert "1" anzugeben; sofern die Krankenkasse Kenntnis von der abweichenden Beitragstragung erlangt. Die Meldung hat versichertenbezogen zu erfolgen; eine Zusammenführung der Beiträge vom Ehegatten und Kindern beim Steuerpflichtigen wird durch die Finanzverwaltung vorgenommen. In den Fällen, in denen ein Dritter als öffentliche Stelle die Beiträge trägt (z. B. Beitragstragung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 251 Abs. 4a SGB V, § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI), sind keine Daten zu übermitteln.

[5] Die Datenübermittlung muss bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz erfolgt sein, sofern die Einwilligung des Versicherten vorliegt, erstmals bis zum 28. Februar 2011 für das Kalenderjahr 2010.

[6] Liegt die Einwilligung zur Datenübermittlung bzw. die Fiktion der Einwilligung nicht vor, entfällt auch die Meldung an die ZfA im Rahmen des § 10 Abs. 2a Satz 4 EStG. In diesen Fällen ist gemäß § 10 Abs. 4b EStG zu melden (vgl. Ziffer 5.2)

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