[1] Um die verbesserte steuerliche Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab dem Jahr 2010 durch die Finanzverwaltung sicherzustellen, sind mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16. Juli 2009 Mitteilungspflichten u. a. für Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger und Krankenkassen eingeführt worden.

[2] Die Grundsätzlichen Hinweise befassen sich im Wesentlichen mit der Datenübermittlung der Krankenkassen an die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) sowie den Voraussetzungen für die Datenübermittlung. Die Ausführungen betreffen die vom Versicherten tatsächlich geleisteten Beiträge für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung.

[3] Ähnlich wie bei der maschinellen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber und der Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung werden die Beitragsdaten von den Krankenkassen übermittelt.

[4] Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung i. V. m. dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 ist bestimmt, dass bis zum letzten Tag des Monats Februar eines Jahres die Datenübermittlung der Beiträge zur Basiskranken- und sozialen Pflegeversicherung für das vorangegangene Jahr (den zu meldenden Veranlagungszeitraum) zu erfolgen hat, sofern der Versicherte in die Datenübermittlung eingewilligt hat.

[5] Es werden die tatsächlich gezahlten bzw. erstatteten Beiträge über einen von der ZfA vorgegebenen Datensatz an die ZfA übermittelt. Ordnungskriterium für die Datenübermittlung ist die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr), sie dient der Zuordnung zwischen den gemeldeten Beiträgen und dem entsprechenden Steuerzahler.

[6] Die Krankenkasse erfragt die IdNr beim Versicherten. Kann der Versicherte seine IdNr nicht nennen, hat die Krankenkasse die Möglichkeit, die IdNr über die ZfA beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzufordern. Liegt die IdNr der Krankenkasse vor, sind bei Vorliegen der Einwilligung bzw. der Einwilligungsfiktion die gezahlten bzw. erstatteten Beiträge für den abgelaufenen Zeitraum an die ZfA zu melden. Der Versicherte erhält einen Nachweis zu den übermittelten Beiträgen.

[7] Mit dem GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKVFQWG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) erfolgte ab dem 1. Januar 2015 u. a. eine Umstellung auf einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag sowie die Abschaffung des Sozialausgleichsverfahrens. Im Gegensatz zu dem bisherigen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag ist der einkommensabhängige Zusatzbeitrag originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags. Folglich ist der Zusatzbeitrag ab dem Veranlagungszeitraum 2015 in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Kürzungsbetrages gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b Satz 4 EStG einzubeziehen. Insoweit werden in den Fällen, in denen die Versicherten im Krankheitsfall einen Anspruch auf Krankengeldzahlung haben, sowohl die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V als auch die Zusatzbeiträge nach § 242 Abs. 1 SGB V von der Finanzverwaltung um die pauschale Kürzung von vier Prozent verringert. Die bisher in diesem Zusammenhang vorgehaltene Differenzierung der Betragsarten in dem Datensatz MZ10 entfällt.

[8] Des Weiteren ergaben sich mit dem Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBI. I S. 1768) unter Artikel 1 – Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) – Detailänderungen bei der Einwilligung zur Datenübermittlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, bei der Ermittlung der Beitragsdaten von den Krankenkassen sowie der Datenübermittlung an die ZfA, die in den Grundsätzlichen Hinweisen zu berücksichtigen sind.

[9] Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde ein neues Datenübermittlungsverfahren (Bescheinigungsverfahren) eingeführt. Diese Übermittlung im Rahmen des § 10 Abs. 4b Satz 4 bis 6 EStG dient zur Sicherstellung einer zutreffenden Einkommensteuerveranlagung und erfolgt ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen.

[11] Darüber hinaus ergaben sich mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritts Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) sowie dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Änderungen vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) Detailänderungen bei der Einwilligung zur Datenübermittlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie bei der Ermittlung der Beitragsdaten von den Krankenkassen. So übernimmt u. a. der neue § 10 Absatz 6 EStG inhaltlich unverändert die bislang in § 52 Absatz 24 Satz 1 und 2 EStG getroffenen Regelungen, soweit sie noch erforderlich sind. Im Weiteren werden mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahr...

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