[1] Tritt an die Stelle der (laufenden) Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, handelt es sich um eine Kapitalabfindung i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 3 1. Alternative SGB V.

[2] Werden Versorgungsbezüge für einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren abgefunden und anschließend laufend gezahlt, dann kann die Abfindung abweichend von der grundsätzlich starren Frist von 120 Monaten nur auf den entsprechenden kürzeren Zeitraum verteilt werden.

[3] Es kann vorkommen, dass die laufende Zahlung von Versorgungsbezügen bereits begonnen hat und erst währenddessen, ggf. innerhalb einer bestimmten Frist, von dem ehemaligen Arbeitnehmer eine Kapitalabfindung gewählt wird. Beispielhaft kann hier die Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen (ZVK-Sparkassen) genannt werden. Die Abfindung erfolgt dann typischerweise rückwirkend zum Beginn der Betriebsrentenzahlung unter Verrechnung der bereits ausgezahlten laufenden Zahlungen. Sofern der Anspruch auf die Abfindung rückwirkend an die Stelle der Rentenleistung tritt, wäre der Fall beitrags- und melderechtlich grundsätzlich so abzuwickeln, als wenn die Abfindung bereits zum Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt worden wäre. Diese Variante hätte allerdings eine Rückrechnung bzw. Erstattung der aus der Rentenleistung gezahlten Beiträge einerseits sowie eine rückwirkende Festsetzung der Beiträge im Rahmen der 120-Monats-Regel durch die Krankenkasse und eine Beitragsnachentrichtung zur Folge. Um diese Auswirkungen zu vermeiden, wird es – jedenfalls bei Rückwirkungszeiträumen von nur wenigen Monaten – für vertretbar gehalten, die Zeiträume des Rentenbezuges hinsichtlich der Beiträge und Meldungen unangetastet zu lassen und erst für die Zukunft den "Restbetrag" der Abfindung für 120 Monate der Beitragspflicht zu unterwerfen. Dies begegnet auch in der beitragsrechtlichen Betrachtung keinen Bedenken, da die Bildung des 120-Monats-Zeitraums damit lediglich an die tatsächliche Auszahlung der Abfindung gekoppelt wird. Die Gesetzeslage verlangt jedenfalls nicht zwingend ein bestimmtes Verfahren. Die bei der Anwendung der beiden Methoden entstehenden geringen Abweichungen der Höhe der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen sowie des gesamten Zeitraumes der Beitragspflicht werden als tolerierbar erachtet, zumal der insgesamt der Beitragspflicht unterworfene Betrag der Versorgungsbezüge – jedenfalls sofern die Mindesteinnahmegrenze des § 226 Abs. 2 SGB V überschritten wird – derselbe ist.

[4] Wird die Kapitalabfindung in Raten ausgezahlt, ist in entsprechender Anwendung des Urteils des BSG vom 17.3.2010, B 12 KR 5/09 R, USK 2010-8, als beitragspflichtige Einnahme dennoch der Gesamtbetrag der Kapitalabfindung monatlich mit 1/120 zu berücksichtigen. Eventuelle Verzinsungen der einzelnen Raten, auf die ein Anspruch nach Eintritt des Versorgungsfalls entsteht, bleiben hierbei unberücksichtigt. Maßgeblich für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen ist die mit Eintritt des Leistungsfalls insgesamt zustehende Kapitalabfindung.

[5] Witwenabfindungen, die aus Anlass der Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers gewährt werden, sind aufgrund des fehlenden Versorgungszwecks nicht als Versorgungsbezüge anzusehen (BSG, Urteil vom 22.5.2003, B 12 KR 12/02 R, USK 2003-6).

[6] Die Kapitalabfindung nach § 28 SVG an Soldaten im Ruhestand, mit der ein Teilbetrag (maximal 50 %) des Ruhegehaltes unter bestimmten Voraussetzungen abgefunden werden kann, stellt hingegen einen Versorgungsbezug nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 SGB V dar, weil damit im weitesten Sinne ein Versorgungszweck erfüllt wird und die Leistung einen laufenden Versorgungsbezug ersetzt.

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