[1] Die Belastungsgrenze beträgt für Versicherte und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Vor der Ermittlung der Belastungsgrenze wird von den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen ein Betrag in Höhe von 15 % der jährlichen Bezugsgröße [2023 = 6.111 EUR], für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen ein Betrag in Höhe von 10 % der jährlichen Bezugsgröße [2023 = 4.074 EUR] abgezogen.

[2] [akt.] Für jedes zu berücksichtigende Kind sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt um den sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG ergebenden Kinderfreibetrag zu mindern [2023 = 8.688 EUR pro Kind]. Der nach § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB V bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Abzug in Höhe von 15 % oder 10 % der jährlichen Bezugsgröße entfällt.

[3] Für weite Teile der GKV erfolgt im Ergebnis nur ein Abzug in Höhe von 15 % der [jährlichen] Bezugsgröße für den Ehegatten/Lebenspartner und von Kinderfreibeträgen. Der Anwendungsbereich der 10 %-Regelung für weitere Angehörige beschränkt sich auf Besonderheiten in der Krankenversicherung der Landwirte.

[4] Für chronisch kranke Versicherte, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Absenkung der Belastungsgrenze gilt für den gesamten Familienhaushalt, wenn mindestens eine Person wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung ist. . .

[5] Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung [akt.] wurde durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in "Richtlinien nach § 92 SGB V" [vgl. ChronRL] geregelt.

[6] . . .

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