Vorwort

Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des "Transplantationsgesetzes 2012" (BGBl. I Nr. 35 vom 25.7.2012, S. 1601) und des "Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung" (BGBl. I Nr. 30 vom 22,7.2015, S. 1211) wurden im EFZG und in den Sozialgesetzbüchern Regelungen aufgenommen, die dem Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen einen Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung einräumen, zu welchem die ambulante und stationäre Behandlung, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a SGB V und erforderlicher Fahrkosten gehören. Die Leistungspflicht bei einem Gesundheitsschaden aufgrund der Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen liegt grundsätzlich bei den Unfallversicherungsträgern.

Mit diesem Rundschreiben geben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene grundlegende Hinweise zu den in diesem Kontext relevanten fachlichen Fragen und praktischen Anforderungen. Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemäßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt und nachträglich in das gemeinsame Rundschreiben integriert.

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1. Allgemeines

[1] Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben durch die im "Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes" vollzogenen Änderungen im EFZG und SGB V und SGB VII weitergehende Leistungsansprüche, wenn es sich um eine Spende im Rahmen der §§ 8 oder 8a TPG oder § 9 TFG handelt. Als Spende in diesem Sinne zählt die Entnahme von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spende) bei einer lebenden Person zum Zwecke der Übertragung auf andere. Insbesondere umfasst dies die zulässige Spende von

  • Nieren,
  • Teilen der Leber,
  • anderen nicht regenerierungsfähigen Organen,
  • Knochenmark,
  • Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen oder
  • anderen Geweben.

[2] Nicht als Spende im vorgenannten Sinne gilt

  • die Entnahme von Organen und Gewebe, die auf die Patientin oder den Patienten rückübertragen werden,
  • die Entnahme von Blut und Blutbestandteilen und
  • die Gewinnung von menschlichen Samenzellen.

[3] Als Blutbestandteile i.S.d. § 27 Abs. 1a SGB V gelten ausschließlich die Blutbestandteile, welche im Rahmen einer Blutstammzellspende separiert werden (müssen). Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber mit § 27 Abs. 1a SGB V spezielle Leistungsansprüche im Zusammenhang mit einer Spende von Organen und Geweben sowie von Stammzellen – unabhängig von der Art des Spendeverfahrens – absichern wollte. Die Spende von z.B. Blut oder Blutplasma ist hiervon nicht umfasst.

[4] Zuständig für Leistungen an den Spender ist die Krankenkasse bzw. das Versicherungsunternehmen des Empfängers. Dies betrifft die Spende sowie die erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Erstattung des Verdienstausfalles und erforderliche Fahrkosten.

[5] Abzugrenzen vom Vorgang der Spende sind Folgeerkrankungen, die in einem zeitlichen Abstand zur Spende eintreten. Treten Folgeerkrankungen im Zusammenhang mit der Spende auf, ist regelmäßig vom Vorliegen einer Komplikation bzw. eines Gesundheitsschadens und damit von der Zuständigkeit der Unfallversicherung auszugehen (siehe Abschnitte 12 bis 14). Liegt im Einzelfall die Zuständigkeit nicht bei der Unfallversicherung, so ist für die Folgeerkrankung die Krankenkasse des Spenders zuständig.

2. Besonderheiten im Zusammenhang mit der Stammzellspende

2.1 Abgrenzung der Arten der Stammzellspende

[1] Stammzellen können auf unterschiedliche Arten gewonnen werden. Von der Stammzellspende aus dem Knochenmark zu unterscheiden ist die periphere Blutstammzellspende.

[2] Sowohl bei der Knochenmarktransplantation als auch bei der peripheren Blutstammzelltransplantation kommt es auf die Übertragung der Vorläuferzellen des blutbildenden Systems an, der Unterschied beider Verfahren besteht jedoch vor allem in der Art der Zellgewinnung. Während bei einer Knochenmarkspende – unter Vollnarkose – mit einer Hohlnadel ein Knochenmark-Blut-Gemisch aus dem Beckenknochen des Spenders entnommen wird, werden die Stammzellen bei der peripheren Blutstammzellspende – ambulant – mittels eines technischen Aphereseverfahrens aus dem Blutstrom des Spenders gewonnen. Hierfür wird dem Spender einige Tage lang vor Beginn des Aphereseverfahrens ein natürlich vorkommender Botenstoff gespritzt, der bewirkt, dass Stammzellen aus dem Knochenmark ins Blut wandern. Aus dem Blut des Spenders können die Blutstammzellen dann mit einer so genannten Stammzellapherese herausgefiltert werden.

2.2 Stammzellspende durch verwandte und nicht-verwandte (anonyme) Spender

[1] Eine weitere Besonderheit im Zusammenhang mit der Stammzellspende ist, dass – anders als bei der Lebendorgansp...

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