Einführung

Durch das "GKV-Gesundheitsreform 2000" vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) sind zahlreiche Maßnahmen vorgesehen, die zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der gesundheitlichen Versorgung und zur Sicherung der Beitragssatzstabilität in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragen sollen. Hierzu gehören aus dem Bereich des Versicherungs- und Beitragsrechts u.a. Regelungen zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung sowie zur Vermeidung von Risikoselektionen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung.

Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung entschieden haben, sollen diesem System konsequenterweise auch in fortgeschrittenem Lebensalter angehören. Der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung für über 55-jährige Personen ist vom 1.7.2000 nur noch möglich, wenn sie einen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können. Dieser Grundsatz, der bereits in den für eine Pflichtmitgliedschaft als Rentner oder für einen freiwilligen Beitritt gesetzlich geforderten Vorversicherungszeiten zum Ausdruck kommt, wird damit gestärkt. Privat Krankenversicherte bleiben künftig auch in fortgeschrittenem Lebensalter dem System der privaten Krankenversicherung zugehörig. Zum Schutz vor unzumutbaren Prämienbelastungen im Alter sind flankierende Regelungen, insbesondere die Absenkung der Altersgrenze für den Zugang zum PKV-Standardtarif, geschaffen worden.

Die "GKV-Gesundheitsreform 2000" sieht darüber hinaus weitere Änderungen bzw. Klarstellungen im Versicherungs- und Beitragsrecht vor, die ordnungspolitisch erforderlich waren, weil die Praxis unterschiedlich verfahren ist oder höchstrichterliche Rechtsprechung dem sozialpolitisch Gewünschten entgegenstand.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die sich für das Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung ergebenden Änderungen – soweit das Recht der Arbeitslosenversicherung betroffen ist, in Abstimmung mit der BA – beraten und die dabei erzielten Ergebnisse in diesem Rundschreiben zusammengefasst. Den Erläuterungen ist jeweils der Gesetzestext vorangestellt. . .

A Versicherungsrecht

A.I Versicherungspflicht

Siehe [akt.] § 26 Abs. 1 Nr. 5 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 10, § 5 Abs. 4a, § 193 Abs. 2, § 309 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 10, § 20 Abs. 2a SGB XI

A.I.1 Postulanten und Novizen

[1] Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, gelten nach § 5 Abs. 4a [Satz 2] SGB V und § 20 Abs. 2a SGB XI in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsrechtlich als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte. In der Arbeitslosenversicherung werden diese Personen nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 SGB III als sonstige Versicherungspflichtige behandelt.

[2] Die Vorschriften stellen klar, dass Postulanten und Novizen, die in der Zeit ihrer Ausbildung für die Betätigung in einer geistlichen Genossenschaft noch nicht zu deren satzungsmäßigen Mitgliedern zählen, ihrem sozialen Schutzbedürfnis entsprechend in den Schutz der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einbezogen bleiben. Damit werden Unklarheiten über die Versicherungspflicht dieser Personen, die aufgrund der Entscheidung des BSG vom 17.12.1996, 12 RK 2/96, USK 9625, aufgetreten waren, beseitigt; die gängige Rechtspraxis wird bestätigt.

[3] Die Gleichstellung mit den [akt.] zur Berufsausbildung Beschäftigten gilt auch für Angehörige ähnlicher religiöser Gemeinschaften während der Zeit ihrer Ausbildung für die Betätigung in einer solchen Gemeinschaft. Ferner unterscheiden die Vorschriften nicht nach der Art der religiösen Gemeinschaft, also ob es sich im kirchenrechtlichen Sinne um einen kontemplativen ("rein betrachtenden") oder um einen nicht kontemplativen (also "aktiv tätigen") Orden handelt.

[4] Die Mitgliedschaft in religiösen Gemeinschaften (vorwiegend katholischen Orden) wird stufenweise erworben. Das Kirchenrecht unterscheidet mit dem Noviziat, der Zeit des zeitlichen Gelübdes ([Erste] Profess) und der Zeit der ewigen Profess drei Stadien der Ordensmitgliedschaft. Nach dem Eigenrecht vieler Ordensgemeinschaften ist dem Noviziat ein Postulat (Kandidatur oder Vorprüfungszeit) vorgeschaltet. Die Dauer des Postulates ergibt sich aus der Satzung der jeweiligen Gemeinschaft; sie soll wenigstens sechs Monate betragen. Das sich daran anschließende Noviziat dauert mindestens zwölf, jedoch höchstens 24 Monate.

[5] Mit der Ablegung des zeitlichen Gelübdes (Erste Profess) endet auch die Versicherungspflicht nach den genannten Vorschriften. Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V bzw. § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB III tritt anschließend für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung ein. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass aufgrund der Betätig...

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