[1] Eine Frau hat Anspruch auf Leistungen nach dem SchKG, wenn ihr die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist und sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat (vgl. § 19 Abs. 1 SchKG).

[2] Nach § 19 Abs. 2 SchKG ist einer Frau die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn ihre verfügbaren persönlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert eine individuell maßgebende Einkommensgrenze nicht übersteigen und ihr persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht oder der Einsatz des Vermögens für sie eine unbillige Härte bedeuten würde.

[3] Die in § 19 Abs. 2 SchKG genannten Beträge gelten – seit dem 1.5.2014 – bundesweit einheitlich und verändern sich um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist auf- oder abzurunden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend macht die veränderten Beträge im Bundesanzeiger bekannt (§ 24 SchKG).

[4] Die in der Zeit ab dem 1.7.2012 gültigen Beträge nach § 19 Abs. 2 i.V.m. § 24 SchKG können in Form einer tabellarischen Übersicht der Anlage 1 entnommen werden.

4.2.1 Ermittlung der Einkommensgrenze

4.2.1.1 Allgemeine Einkommensgrenze

Die allgemeine Einkommensgrenze ergibt sich aus § 19 Abs. 2 i.V.m. § 24 SchKG.

4.2.1.2 Erhöhung der Einkommensgrenze bei Kindern

[1] Die allgemeine Einkommensgrenze erhöht sich gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. § 24 SchKG für jedes Kind, dem die Frau unterhaltspflichtig ist, wenn das Kind

  • unter 18 Jahre alt ist und ihrem Haushalt angehört oder
  • von ihr überwiegend unterhalten wird.

[2] Im BGB werden nach der Abstammung unter dem Begriff "Kind" folgende Personen erfasst:

[3] Sofern es auf den überwiegenden Unterhalt ankommt, muss geprüft werden, wer tatsächlich den überwiegenden Unterhalt des Kindes bestreitet.

4.2.1.3 Erhöhung der Einkommensgrenze durch die Kosten der Unterkunft

[1] Übersteigen die Kosten der Unterkunft für die Frau und ggf. die Kinder den sich aus § 19 Abs. 2 i.V.m. § 24 SchKG ergebenden Betrag, so erhöht sich die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag, der allerdings auf einen sich ebenfalls aus § 19 Abs. 2 i.V.m. § 24 SchKG ergebenden Höchstbetrag begrenzt ist.

[2] Mit den Kosten der Unterkunft werden die laufenden Miet-, Neben-, Heiz-, Pensions- und Hotelkosten sowie Aufwendungen für Wohneigentum in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt. Besteht die Wohngemeinschaft neben der Frau und ggf. dem Kind bzw. den Kindern noch aus weiteren Personen, so sind die Unterkunftskosten (Miete sowie Lasten bei Eigenheimbesitzern) gleichmäßig auf alle Mitglieder einer Wohngemeinschaft zu verteilen. Dazu werden die Unterkunftskosten durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (dazu zählen z.B. Ehegatten, Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner, Kinder) dividiert. Anzusetzen ist jeweils der sich für die Frau und ggf. der sich für das jeweilige Kind i.S.d. Abschnitts 4.2.1.2 ergebende Anteil.

[3] Dabei anfallende kostensenkende Leistungen wie z.B. das Wohngeld, ein Wohnzuschuss des Arbeitgebers oder Einnahmen aus Untervermietung sind abzuziehen.

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