Siehe § 10 Abs. 1 SGB V, Artikel 21 § 3 GKV-GRG 2000

[Anm. d. Red: Vgl. auch. GR v. 22.11.1999, A.V]

1.1 Allgemeines

[1] Durch die gesetzliche Neuregelung wird klargestellt, dass Ehegatten [akt.] und Lebenspartner, die zuletzt vor Beginn der Schutzfristen nach dem MuSchG oder vor Inanspruchnahme von Elternzeit nicht gesetzlich krankenversichert waren, während der Schutzfristen und der Elternzeit nicht familienversichert werden. In erster Linie dürften von dieser Regelung der Personenkreis der Beamtinnen sowie PKV-versicherte Arbeitnehmerinnen betroffen sein. Der Zugang von Kindern zur Familienversicherung wird durch die Regelung nicht eingeschränkt.

[2] Die gesetzliche Neuregelung ist ausdrücklich auf die Schutzfristen nach dem MuSchG und [akt.] die Elternzeit beschränkt. Für anderweitige unbezahlte Beurlaubungen (ggf. im Anschluss an die Elternzeit) ist die Familienversicherung nach § 10 SGB V nicht ausgeschlossen.

1.2 Übergangsregelung

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

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