Neuerungen

Durch TOP 5 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 23.11.2023 wurde der Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung angepasst, da spätestens mit Wirkung ab 1.1.2024 der Beanstandungsschutz nach § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV auch für Beiträge in nicht voller Höhe (anteilige Beiträge) Anwendung findet, die in der irrtümlichen Annahme der Beitragspflicht gezahlt wurden. Der Vordruck kann auch bei Erstattungsanträgen für Zeiten vor dem 1.1.2024 verwendet werden.

Zusammenfassung

Nach § 26 Abs. 2 SGB IV, § 351 Abs. 1 SGB III werden zu Unrecht gezahlte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter den dort näher genannten Voraussetzungen erstattet. Für die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist die Krankenkasse, für die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge grundsätzlich der Rentenversicherungsträger zuständig. Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist nach § 351 Abs. 2 Nr. 1 SGB III grundsätzlich die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Stelle, an welche die Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, ihren Sitz hat.

Allerdings können die Rentenversicherungsträger nach § 211 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und die Bundesagentur für Arbeit nach § 351 Abs. 2 Nr. 3 SGB III mit den Einzugsstellen vereinbaren, dass die Einzugsstellen die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge bzw. Arbeitslosenversicherungsbeiträge übernehmen. Hierzu haben der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Bundesagentur für Arbeit die nachfolgenden "Gemeinsamen Grundsätze für die [korr.] Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" erarbeitet.

Die Gemeinsamen Grundsätze sind zuletzt u. a. aufgrund der Änderungen zur Rentenversicherungsfreiheit von Altersvollrentnern nach Erreichen der Regelaltersgrenze durch das Flexirentengesetz ergänzt worden. Mit der vorliegenden Fassung wird klargestellt, dass für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge allein der Rentenversicherungsträger zuständig ist, wenn seit Beginn des Erstattungszeitraums Leistungen beantragt, bewilligt oder gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn Beiträge für Zeiten nach Beginn einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wurden und der Arbeitnehmer den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI nicht erklärt hat und daher Pflichtbeiträge nicht zu zahlen waren.

1 Gesetzliche Regelungen

Siehe § 333 Abs. 2 und § 351 SGB III, § 26 Abs. 1 bis 3, § 27 und § 28 SGB IV, § 202 und § 211 SGB VI, § 16 Abs. 1 und 2 SGB IX und § 46 Abs. 2 Satz 7 und 8 SGB XI.

2 Allgemeines

[1] Nach § 26 Abs. 2 SGB IV werden in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu Unrecht gezahlte Beiträge erstattet, es sei denn, dass für den Arbeitnehmer

  • aufgrund dieser Beiträge

    oder

  • für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht gezahlt worden sind,

Leistungen erbracht wurden. Die zweite Alternative "... für den Zeitraum ..." gilt nach dem Urteil des BSG vom 25.4.1991, 12/1 RA 65/89, USK 9126 nicht in der Rentenversicherung. Sofern jedoch während des Bezugs von Leistungen Beitragsfreiheit bestanden hat, sind die während dieser Zeit zu Unrecht gezahlten Beiträge zu erstatten.

[3] Beiträge, die im Wege der Störfallbeitragsberechnung von insolvenzgesicherten Wertguthaben durch Treuhänder/Insolvenzverwalter in Unkenntnis einer ggf. niedrigeren SV-Luft zunächst zu hoch gezahlt werden, gelten ebenfalls als zu Unrecht entrichtete Beiträge.

2.1 Erstattungsausschluss bei Leistungsbezug

[1] Vor der Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und/oder zur Rentenversicherung ist stets zu prüfen, ob die zu Unrecht gezahlten Beiträge im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen an den Arbeitnehmer stehen. Eine Erstattung von Beiträgen scheidet grundsätzlich in allen Fällen aus, in denen in der irrtümlichen Annahme eines Versicherungsverhältnisses Beiträge gezahlt und Leistungen gewährt wurden. Hierbei kommt es im Allgemeinen nicht darauf an, ob der einzelne Beitrag sich auf die rechtliche Grundlage der Leistung ausgewirkt hat. Dementsprechend ist die Erstattung der vor Beginn einer Leistung gezahlten Beiträge bzw. der für den Versicherungsfall berücksichtigten Beiträge generell ausgeschlossen.

[2] Dagegen sind die Teile von Beiträgen (Beiträge in nicht voller Höhe), die z. B. aufgrund von Rechenfehlern bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu Unrecht gezahlt worden sind, zu erstatten, wenn sie die Leistungen nicht beeinflusst haben, d. h. wenn die Leistungen auch ohne die Beitragsüberzahlung unverändert erbracht worden wären. Eine Beitragserstattung kommt folglich dann nicht in Betracht, wenn aufgrund der versehentlich zu hohen Beiträge auch höhere Leistungen erbracht worden sind.

[3] Die Verfallklausel in § 26 ...

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