3.1
Neben dem ständigen Personal beschäftigte Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die in der Regel aufgrund von Honorarverträgen tätig und im allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet werden, sind grundsätzlich als abhängig Beschäftigte anzusehen. Das gilt insbesondere, wenn sie nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern (vgl. Abschnitt 3.2) gehören sowie für Schauspieler, Kameraleute, Regieassistenten und sonstige Mitarbeiter in der Film- und Fernsehproduktion.
3.2
[1] Ein programmgestaltender Mitarbeiter bringt typischerweise seine eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, seine Fachkenntnisse und Informationen, sowie seine individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung ein, d. h. durch sein Engagement und seine Persönlichkeit wird der Inhalt der Sendung weitgehend bestimmt. Bei dieser Art der Tätigkeit ist zu unterscheiden zwischen einem vorbereitenden Teil, einem journalistisch-schöpferischen oder künstlerischen Teil und dem technischen Teil der Ausführung. Überwiegt die gestalterische Freiheit und wird die Gesamttätigkeit vorwiegend durch den journalistisch-schöpferischen Eigenanteil bestimmt, ist eine selbstständige Tätigkeit anzunehmen.
[2] Die Selbstständigkeit des programmgestaltenden Mitarbeiters wird im Übrigen nicht schon durch die Abhängigkeit vom technischen Apparat der Sendeanstalt und der Einbindung in das Produktionsteam ausgeschlossen.
[3] Die programmgestaltenden Mitarbeiter stehen jedoch dann in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn die Sendeanstalt innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann. Dies ist anzunehmen, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang ohne Abschluss entsprechender Vereinbarungen zur Arbeit herangezogen werden kann.
3.3
Darüber hinaus sind die folgenden Gruppen von freien Mitarbeitern selbstständig tätig, wenn sie für Produktionen einzelvertraglich verpflichtet werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die freien Mitarbeiter wiederholt, d. h. für verschiedene oder ähnliche Produktionen im Jahr – jedoch nicht für Sendereihen, für die ständige Dienstbereitschaft erwartet wird – verpflichtet werden. Zu diesen Berufsgruppen gehören:
Architekten[1] | Journalisten |
Arrangeure | Kabarettisten[2] |
Artisten[3] | Komiker |
Autoren | Kommentatoren |
Berichterstatter | Komponisten |
Bildgestalter | Korrespondenten |
Bildhauer | Kostümbildner/Kostümberater |
Bildregisseure | Kunstmaler |
Bühnenbildner | Lektoren |
Choreographen | Lichtgestalter/Lichtdesigner |
Chorleiter[4] | Maskenbildner/Visagisten[5] |
Darsteller[6] | Moderatoren/Präsentatoren |
Dirigenten | musikalische Leiter |
Diskussionsleiter | Onlinegrafiker |
Dolmetscher | Präsentatoren |
Editoren/Cutter | Producer |
Entertainer | Quizmaster/Showmaster |
Fachberater (auch Fachberater Musik) | Realisatoren |
Film- und Fernseharchitekten | Regisseure |
Filmautoren | Schriftsteller |
Filmkomponisten | Solisten (Gesang, Musik, Tanz) |
Fotografen | Tonmeister mit eigenem Equipment |
Gesprächsteilnehmer | Trailereditoren |
Grafiker/Videografiker | Übersetzer |
Interviewpartner | Videografiker/Videodesigner |
3.4
Wird der freie Mitarbeiter für denselben Auftraggeber in mehreren zusammenhängenden Leistungsbereichen tätig, von denen der eine als selbstständig und der andere als abhängig zu beurteilen ist, ist die gesamte Tätigkeit einheitlich als selbstständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung zu behandeln. Die Einordnung dieser Mischtätigkeit richtet sich nach der überwiegenden Tätigkeit, die sich aus dem Gesamterscheinungsbild ergibt. Für die Frage des Überwiegens kann auch auf die Höhe des aufgeteilten Honorars abgestellt werden (vgl. auch Abschnitt 3.2).
3.5
Übernimmt ein nicht selbstständiger Mitarbeiter für seinen Arbeitgeber zusätzliche Aufgaben, die nicht zu den Nebenpflichten aus seiner Haupttätigkeit gehören, so ist nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien zu prüfen, ob die Nebentätigkeit selbstständig oder abhängig ausgeübt wird.
3.6
Gehört ein freier Mitarbeiter nicht zu einer der in Abschnitt 3.3 genannten Berufsgruppen, so kann aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls die Tätigkeit gleichwohl selbstständig sein (z. B. Kameraleute in der elektronischen Berichterstattung, wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt).
3.7
Gehört ein freier Mitarbeiter zu einer der in Abschnitt 3.3 genannten Berufsgruppen, so kann er aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls gleichwohl abhängig be...
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